Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

468 1879. 
II. Handel mit explosiven Stoffen. 
8. 18. 
Wer exploswe Stoffe feil zu halten beabsichtigt, muß davon der Polzeibehoörde 
Anzeige machen. 
8. 19. 
Die Abgabe von explosiven Stoffen an Personen unter 16 Jahren ist verboten. 
8. 20. 
Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen in Quantitäten von 
mehr als ein Kilogramm, sowie alle sonsligen explosiven Stofse in jeder Quantität 
dürfen nur an solche Personen abgegeben werden, von welchen ein Mißbrauch nicht 
zu besorgen ist und welche in dieser Hinsicht dem Verkäuser vollkommen bekannt 
sind. Wofern letzteres nicht der Fall ist, hat sich der Käufer durch ein Zeugniß der 
Polizeibehörde auszuweisen, daß der Abgabe kein Hinderniß im Wege steht. Dieses 
Zeugniß ist bei der Abgabe von Dynamit, Schießbaumwolle und der in §. 2 be- 
zeichneten Stoffe in jedem Falle erforderlich. 
Die Polizeibehörde hat sich vor Ertheilung des Zeugnisses über die Art der 
beabsichtigten Verwendung und den etwa beabsichtigten Aufbewahrungsort zu erkun, 
digen und geeigneten Falls die entsprechenden Maßnahmen zu kreffen. 
An jeder Dynamitpatrone muß die Bezeichnung „Dynamit“ und die Firma 
der Fabrik deutlich angebracht sein. 
8. 21. 
Wer sich mit der Anfertigung oer dem Verkauf von explosiven Stofsen befaßt, 
ist verpflichtet, über alle Käufe und Verkäufe von Pulvermunition, Feuerwerbskörpern 
und Zündungen in Qnantitäten von mehr als 1 Kilogramm sowie über alle Käufe 
und Verkäufe sonstiger explosiver Stofse ein Buch zu führen, welches über die 
Namen und die Legitimation der Abnehmer, den Zeitpunkt der Abgabe und die 
abgegebenen Quantitäten Ausschluß giebt. 
Dieses Buch, sowie die nach §. 20 ersorderlichen Zeugnisse sind der Polizei- 
behörde auf Verlangen jeder Zeit zur Einsicht ofsen zu legen.
	        
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