Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

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3. die Geschäftsübersichten aus den Nachrichten zusammenzustellen, welche er 
in Gemeinschaft mit den anderen Gerichtsschreibern zu liesern hat; 
4. die nächste Aufsicht über das Personal der Schreibstube und über die 
Gerichtsdiener zu führen. 
§S. 5. 
E i r276 änge. 
Die an das Gericht verschlossen eingehenden Sendungen werden von dem Vor- 
sitzenden der Kammer, welche in der Adresse bezeichnet ist, und wenn diese Be- 
zeichnung sehlt, von dem Präsidenten eröffnet. 
Die an die Gerichtsschreiberei gerichteten, verschlossen eingehenden Sendungen 
cröffnet der Gerichtsschreiber; wenn in der Ausschrift die Abtheilung bezeichnet ist, 
der Gerichtsschreiber der Abtheilung, anderenfalls der erste Gerichtsschreiber. Der 
Lettere hat auch die unverschlossenen für das Gericht oder die Gerichtsschreiberei 
bestimmten Schriftstücke, wenn Zweifel ist, zu welcher Abtheilung sie gehören, in 
Empfang zu nehmen, zu sondern und an die zuständige Abtheilung der Gerichts- 
schreiberei zu befördern. 
Bei der Entgegennahme einer Schrist sind auf derselben der Zeitpunkt des Ein- 
gangs, die Zahl der Anlagen und diejenigen Postgebühren anzugeben, welche als 
baare Auslagen in die Kostenrechnung aufzunehmen sind. Gelangt die Schrift nicht 
an dem vermerkten Tage an die Gerichtsschreiberei, so hat diese einen besonderen 
Eingangsvermerk zu machen. 
S. 6. 
Wertbsendungen. 
Die Empfangnahme der an das Gericht oder eine Kammer adressirten Postan- 
weisungsbeträge und Sendungen mit Werthangabe, sowie die Eröffnung der be- 
trefsenden Briefe bleibt dem Präsidenten ausschließlich vorbehalten. Derselbe vollzieht 
die zu ertheilenden Empfangsscheine. 
Beim Eingange von Werthsendungen sind die Begleitschreiben und, falls solche 
Schreiben fehlen, die sofort unter Beilegung des Abschnitts der Postanweisung auf- 
zunehmenden, den Eingang bekundenden Vermerke mit einer Angabe über den 
Verbleib zu versehen. 
Der Präsident hat auch die an das Gericht oder eine Kammer gerichteten ein- 
geschriebenen Postsendungen zu öffnen und die darüber der Post zu ertheilenden 
Empfangsscheine zu vollziehen. e%“
	        
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