Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

a78 1879. 
Die an die Gerichtsschreiberei adressirten Sendungen mit Werthangabe, Posl- 
anweisungsbeträge und eingeschriebenen Sendungen hat der erste Gerichtsschreiber 
in Empfang zu nehmen und zu öffnen. Er unterzeichnet die Empfangsscheine. 
. 7. 
Anl ung. der Akten. 
Aus den eine und dieselbe Ncchteangelegenheit betreffenden Schristen werden 
Akten gebildet; es können auch Schriftstücke, welche verschiedene, aber gleichartige 
Angelegenheiten betreffen, in Sammelakten — Generalakten — vereinigt werden. 
Jedes Akteuslück erhält ein Aktenzeichen. Dasselbe wird durch den Buchstaben 
und die Nummer des Aktenregisters unter Beifügung der Jahreszahl gebildet; bei 
Generalakten besteht das Aktenzeichen aus der Ziffer und der Nummer des Register- 
abschnitts. Das Aktenzeichen lautet demgemäß beispielsweise P. Nr. 11.80 oder 
II. Nr. 16. Soweit die Akten in Strafsachen von dem Sekretariat der Staatsan. 
waltschaft angelegt werden, ist das Aktenzeichen der Staalsanwaltschaft auch das 
des Landgerichts. 
Die Akten werden geheftet und mit einer fortlausenden Blattzahl versehen; sie 
erhalten aus slarkem Papier Aktendeckel und Aktenrücken. Der Präsident kann für 
gewisse Galtungen von Sachen bestimmen, daß die Verwendung förmlicher Akten- 
deckel und Aktenrücken unterbleibt und daß die Akten entweder mit einem gewöhn- 
lichen Papierumschlage oder nur mit einem aus einem halben Bogen Papier be- 
siehenden Aktenrücken versehen werden. 
Auf dem Akiendeckel oder auf dem Aktenrücken ist das Landgericht zu bezeichnen, 
die Angelegenheit, auf welche sich der Akteninhalt bezieht (Namen der Parleien, 
Angeschuldigten), anzugeben und das Aktenzeichen zu vermerken. Das Aktenzeichen 
des Landgerichts wird auch auf den von dem Amtsgericht eingereichten Akten notirt. 
Wechsel-, Arrest- und Hastsachen sind als solche, andere Sachen, welche einer 
besonderen Beschleunigung bedürfen, sind durch einen auf den Aktendeckel, bezüglich 
auf die vorzulegende Schrift zu setzenden, in die Augen fallenden Vermerk als 
„Eilsache“ zu bezeichnen. 
Die Weglegung der Akten erfolgt auf Anordnung des Gerichts, wenn die An- 
gelegenheit beendet ist oder für beendet gilt (siehe unten §§. 19 bis 21). Auf dem 
Aktendeckel ist das Jahr der Weglegung und das Jahr, bis zu welchem die Akten 
aufzubewahren sind, nachutragen. Besondere Negister über weggelegte Akten werden 
nicht geführt.
	        
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