Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

480 1879. 
Gelangt eine Schrift nicht am Tage des Eingangsvermerks zur Gerichtsschreiberei, 
so müssen beide Tage in Spalte 2 vermerkt werden. 
Den Akten sind Nummerwverzeichnisse vorzuhesten. In denselben werden die 
Nummern des Tagebuchs reihenweise untereinander geschrieben, indem die Jahreszahl 
als Ueberschrift vorangestellt wird. Bei Einhestung des Schriststücks oder bei der 
Abgabe desselben ist die Nummer zu durchstreichen, letzterenfalls auch neben die 
Nummer ein Vermerk über den Verbleib zu setzen. 
So lange das Schriftstück auf der Gerichtsschreiberei bleibt, bedarf es keines 
Nachweises über das Stadium der Behandlung, in welchem es sich befindet. Die 
Spalte 8 ist nur zu benutzen, wenn das Schriftstück aus der Gerichtsschreiberei geht. 
8. 9. 
Aktenregister. 
Die Akten werden in Register eingelragen und in der Orduung aufbewahrt, 
in welcher sie verzeichnet sind. 
In den jahrgangsweise zu führenden Registern sind die in die Geschäftsüber- 
sichten aufzunehmenden Ergebnisse am Schlusse des Jahres zusammenzustellen. Eine 
Uebertragung in das neuanzulegende Register, bei welcher stets das Aktenzeichen 
beizubehalten ist, findet nur statt, wenn die Akten bei dem Beginne des dritten, 
Civilprozeßakten bei dem Beginne des vierten Jahres noch nicht weggelegt sind. 
Wird in das Register eines früheren Jahrgangs ein Datum eingeschrieben, so ist 
das Jahr der Einschreibung beizusügen. 
8. 10. 
Reglster für Generalakten. 
Das Register für Generalakten wird nach dem Formular Nr. 2 geführt. Es 
zersällt nach den Gegenständen in Abschuitte. Als Generalakten sind diejenigen 
Akten anzusehen, welche Angelegenheiten der Juslizaufsicht und Justizverwaltung 
belressen, und alle übrigen Akten, die nicht in ein besonders vorgeschriebenes Register 
einzustellen sind. 
1 8. 11. 
Selbständige Amtohandlungen des Gerichtoschrelbers. 
Die Anträge, deren selbständige Erledigung dem Gerichtsschreiber zusteht, werden 
von demselben, sofern sie begründet sind, erledigt, auch wenn sie statt an die Ge- 
richtsschreiberei an das Gericht adressirt sind. Sind die Anträge unzulössig, so
	        
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