1879. 483
daß der Nachweis der Zustellung nach den zugelassenen einfacheren Formen zu ge-
schehen hat, „Beh. mit Beurk.“ „Beh. ohne Beurk.,“ daß über die Behändi-
gung ein schriftliches Empfangsbekenntniß beschafst oder nicht beschafft werden soll.
Berichte sind in der Reinschrist auf halbgebrochenem Bogen zu schreiben. Bei
Antwortschreiben an eine Behörde ist deren Geschäftsnummer zu erwähnen. Werden
Formulare verwendet, so bedarf es der Bezeichnung derselben (z. B. nach Formu-
lar 12)), wenn dieselbe in der Verfügung nicht bereits angegeben ist. Die von
dem Grrichtsschreiber auf Anordnung des Gerichts entworfenen Schreiben werden
dem Nichter zur Prüfung vorgelegt.
Ist die Versügung, wie es in der Regel sein soll, vom Richter so vollfländig
angegeben, daß sie ohne Weiteres abgeschrieben werden kann, so hat gleichwohl der
Gerichtsschreiber die vorbezeichuneten Förmlichkeiten zu prüfen und etwaige Er.
gänzungen herbeizuführen.
Bei Abgabe von Akten werden Abschristen nur dann zurückbehalten, wenn dies
ausdrücklich angeordnet ist.
Der Gerichtsschreiber hat die von einem Richter oder der Gerichtsschreiberei
zu vollziehenden oder zu beglaubigenden Reinschriften mit den Urschristen zu ver-
gleichen und, wenn sie von einem Richter zu unterschreiben sind, gegenzuzeichnen.
Geschäftskalender.
Die Termine — mit Ausschluß derjenigen zu mündlichen Verhandlungen in
Civilprozessen und zu Hauplverhandlungen in Strafsachen — sowie die von Amts-
wegen zu beobachtenden Fristen verzeichnet der Gerichtsschreiber in einem darüber
nach Formular Nr. 3 zu haltenden Geschäftskalender. Die laufende Aune beginnt!? Nr. 3.
für jeden Tag, zu welchem Eintragungen erfolgen, mit der Ziffer 1.
Die Akten werden, sofern nicht andere Anordnungen getroffen sind, 24 Stunden
vor dem Terminstage vorgelegt. Die erfolgte Vorlegung ist in dem Kalender er-
kennbar zu machen
Die Terminsprotokolle dürfen erst nach gehöriger Vollziehung auf der Gerichts-
schreiberei niedergelegt werden; der Eingang des Protokolls wird, sobald dasselbe
mit der Geschäftsnummer versehen ist, in dem Kalender notirt.
Auehangovergelchn l
Ueber die Aushänge ist ein Verzeichniß zu führen, welches folgende Spallen hat:
Furstl. Schw.-Audolfl. Gesetzsammlung XXXX.