Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 483 
daß der Nachweis der Zustellung nach den zugelassenen einfacheren Formen zu ge- 
schehen hat, „Beh. mit Beurk.“ „Beh. ohne Beurk.,“ daß über die Behändi- 
gung ein schriftliches Empfangsbekenntniß beschafst oder nicht beschafft werden soll. 
Berichte sind in der Reinschrist auf halbgebrochenem Bogen zu schreiben. Bei 
Antwortschreiben an eine Behörde ist deren Geschäftsnummer zu erwähnen. Werden 
Formulare verwendet, so bedarf es der Bezeichnung derselben (z. B. nach Formu- 
lar 12)), wenn dieselbe in der Verfügung nicht bereits angegeben ist. Die von 
dem Grrichtsschreiber auf Anordnung des Gerichts entworfenen Schreiben werden 
dem Nichter zur Prüfung vorgelegt. 
Ist die Versügung, wie es in der Regel sein soll, vom Richter so vollfländig 
angegeben, daß sie ohne Weiteres abgeschrieben werden kann, so hat gleichwohl der 
Gerichtsschreiber die vorbezeichuneten Förmlichkeiten zu prüfen und etwaige Er. 
gänzungen herbeizuführen. 
Bei Abgabe von Akten werden Abschristen nur dann zurückbehalten, wenn dies 
ausdrücklich angeordnet ist. 
Der Gerichtsschreiber hat die von einem Richter oder der Gerichtsschreiberei 
zu vollziehenden oder zu beglaubigenden Reinschriften mit den Urschristen zu ver- 
gleichen und, wenn sie von einem Richter zu unterschreiben sind, gegenzuzeichnen. 
Geschäftskalender. 
Die Termine — mit Ausschluß derjenigen zu mündlichen Verhandlungen in 
Civilprozessen und zu Hauplverhandlungen in Strafsachen — sowie die von Amts- 
wegen zu beobachtenden Fristen verzeichnet der Gerichtsschreiber in einem darüber 
nach Formular Nr. 3 zu haltenden Geschäftskalender. Die laufende Aune beginnt!? Nr. 3. 
für jeden Tag, zu welchem Eintragungen erfolgen, mit der Ziffer 1. 
Die Akten werden, sofern nicht andere Anordnungen getroffen sind, 24 Stunden 
vor dem Terminstage vorgelegt. Die erfolgte Vorlegung ist in dem Kalender er- 
kennbar zu machen 
Die Terminsprotokolle dürfen erst nach gehöriger Vollziehung auf der Gerichts- 
schreiberei niedergelegt werden; der Eingang des Protokolls wird, sobald dasselbe 
mit der Geschäftsnummer versehen ist, in dem Kalender notirt. 
Auehangovergelchn l 
Ueber die Aushänge ist ein Verzeichniß zu führen, welches folgende Spallen hat: 
Furstl. Schw.-Audolfl. Gesetzsammlung XXXX.
	        
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