Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 43 
gerichts werden mit dem in Art. 1 bezeichneten Zeitpunkte aufgehoben 
und die vorhandenen Beslände dieser Kassen dergestalt an die vertragschließen- 
den Staaten vertheilt, daß 1/6 an das Großherzogihum Sachsen-Weimar- 
Eisenach, je 1100 an die Herzogthümer Sachsen.-Meiningen-Hildburghausen, 
Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg-Gotha, 8/06 an die Fürstenthümer 
Reuß älterer und jüngerer Linie fallen. 
Die Zahlung der Besoldungen und Ruhegehalte an die in Artt. 3 
und 4 bezeichneten Mitglieder und Subalternen des Oberappellations- 
herichts, sowie der zur Zeit der Aufhebung desselben bereits verwilligten 
oder nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. IV des Nachtrags vom 
Jahre 1862 zu der provisorischen Ordnung des Oberappellationsgerichts 
in Zukunft zu verwilligenden Pensionen der Willwen und Waisen ver- 
storbener Mitglieder oder Subalternen des Oberappellationsgerichts wer- 
den nach dem angegebenen Verhältnisse aus den Staatskassen der ge- 
nannten Staaten geleistet. 
Art. 8. 
Das bewegliche Inventar des Oberappellationsgerichts, einschließlich 
der Bibliothek, wird ohne Leislung einer Entschädigung gemeinschaftliches 
Eigenthum der bei dem gemeinschaftlichen Oberlandesgericht in Jena be- 
theiligten Staaten. 
Das von dem Oberappellationsgerichte benutte Gebäude nebst Zu- 
behör verbleibt dem Großherzoglich Sächsischen Staatssiokus zu freier 
Verfügung. 
Art. 9. 
Gegenwärtiger Vertrag soll den betheiligten hohen Regierungen zur 
Malisteation vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden 
thunlichst bald bewirkt werden. 
So geschehen Jena, den 19. Februar 1877. 
(L. S.) Gottfried Theodor Stichling. (I.8) Karl Erust Brüger. 
(I. S.) Friedrich von Uttenhoven. (I. S.) Dr. Kircher. 
(I. S.) Heinrich Moritz Friedrich Lorenb. 
(I. S.) Rudolf Brückner. (I. S.) Heinrich Hornbostel. 
(I. 8) Moritz Kunze. 
(L.S.) Adolph von Harbon.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.