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gerichts werden mit dem in Art. 1 bezeichneten Zeitpunkte aufgehoben
und die vorhandenen Beslände dieser Kassen dergestalt an die vertragschließen-
den Staaten vertheilt, daß 1/6 an das Großherzogihum Sachsen-Weimar-
Eisenach, je 1100 an die Herzogthümer Sachsen.-Meiningen-Hildburghausen,
Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg-Gotha, 8/06 an die Fürstenthümer
Reuß älterer und jüngerer Linie fallen.
Die Zahlung der Besoldungen und Ruhegehalte an die in Artt. 3
und 4 bezeichneten Mitglieder und Subalternen des Oberappellations-
herichts, sowie der zur Zeit der Aufhebung desselben bereits verwilligten
oder nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. IV des Nachtrags vom
Jahre 1862 zu der provisorischen Ordnung des Oberappellationsgerichts
in Zukunft zu verwilligenden Pensionen der Willwen und Waisen ver-
storbener Mitglieder oder Subalternen des Oberappellationsgerichts wer-
den nach dem angegebenen Verhältnisse aus den Staatskassen der ge-
nannten Staaten geleistet.
Art. 8.
Das bewegliche Inventar des Oberappellationsgerichts, einschließlich
der Bibliothek, wird ohne Leislung einer Entschädigung gemeinschaftliches
Eigenthum der bei dem gemeinschaftlichen Oberlandesgericht in Jena be-
theiligten Staaten.
Das von dem Oberappellationsgerichte benutte Gebäude nebst Zu-
behör verbleibt dem Großherzoglich Sächsischen Staatssiokus zu freier
Verfügung.
Art. 9.
Gegenwärtiger Vertrag soll den betheiligten hohen Regierungen zur
Malisteation vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden
thunlichst bald bewirkt werden.
So geschehen Jena, den 19. Februar 1877.
(L. S.) Gottfried Theodor Stichling. (I.8) Karl Erust Brüger.
(I. S.) Friedrich von Uttenhoven. (I. S.) Dr. Kircher.
(I. S.) Heinrich Moritz Friedrich Lorenb.
(I. S.) Rudolf Brückner. (I. S.) Heinrich Hornbostel.
(I. 8) Moritz Kunze.
(L.S.) Adolph von Harbon.