Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 487 
Die Mken sind, falls die Beendigung des Rechtsstreites aus den Akten nicht 
ersichtlich ist, wegzulegen, wenn seit Jahresfrist keine auf die Fortsetzung des Rechts- 
streites gerichteten Parteianträge eingegangen sind; ist die im §. 94 Nr. 1 des Ge- 
richtskostengesetzes erwähnte Frist verlängert, erst nach Ablauf der Frist. Eine 
Berichtigung des Vermerks über die Weglegung findet nicht sakt. Wird später das 
Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, so ist die Rechtsangelegenheit wie eine neue 
Sache einzutragen und bei der früheren und der neuen Negisternummer auf die 
andere Eintragung hinzuweisen. 
Für sämmtliche Prozesse wird ein fünf Jahrgänge des Prozeßregisters um- 
fassendes alphabetisches Namensverzeichniß und zwar nach dem Namen des Beklagten 
geführt; in zwei besonderen Spalten ist der Name des Klägers und das Aktenzeichen 
zu bemerken. 
Zu den Prozehakten gehören die Anträge auf Ertheilung des Zeugnisses der 
Rechtskraft oder einer vollstreckbaren Ausfertigung, sowie alle das Zwangsvollstreckungs- 
versahren betreffenden Anträge, für welche das Landgericht zustendig ist. 
Ordnet das Gericht die Verhandlung mehrerer durch eine Klage erhobener 
Ansprüche oder einer von dem Beklagten geltend gemachten Gegenforderung in ge- 
treunten Prozessen an (F. 136 C. P. O.), so behällt einer der Prozesse die bisherige 
Registernummer, die übrigen werden unter neuen Nummern eingetragen. Unter be- 
sonderer Nummer sind femner einzutragen: 
1) das Verfahren über die dem Betlagten im Urkundenprozesse vorbehaltenen 
Rechte (§. 563 C. ) 
2) Anträge auf Erlaß von Arrestbefehlen und einstweiligen nesuger 
Wird ein Rechtsstreit von einem Amtsgerichte (S§. 466. 467 C. P. O.) vor 
die Civilkammer verwiesen, so ist die in Spalte 5 eingetragene Zahl zu unter- 
streichen und in Spalte 7 der Sachverhalt kurz zu bemerken. 
8. 20. 
Register für Ehe= und Entmöndigungssachen. 
Das Register für und Entmündigungssachen ist nach Formular Nr. 5 zu Nr. 5. 
führen 
Zur Bildung des Aktenzeichens wird die in die Spalte 1 eingestellte Nummer 
verwendet. 
Es wird für jeden Prozeß nur eine Unterspalte der Spalte 4 benutzt. Sind 
in einer Chesache verschiedene Klaganträge geslellt, so bleiben die nachfolgenden
	        
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