Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

40 1879. 
Im Uebrigen werden diese Kalender nach den vorstehenden Bestimmungen 
geführt. 
Ein Verxzeichniß der Termine ist vor dem Beginne der mündlichen Verhandlung 
in dem für die Rechlsanwälte bestimmen Zimmer auszuhängen. 
8. 23. 
Aushaug des urthellsverzeichnisses. 
Zu dem nach §. 287 der Civilprozeßordnung vorgeschriebenen Aushange des Ur, 
Nr. 8. theilsvexzeichnisses ist das Formular Nr. 8 zu benutzen. Die Aushänge werden nach 
der Abnahme jahrgangsweise gesammelt. 
8. 24. 
Beschwerderegister für Ciollsachen. 
Ueber diejenigen Beschwerden, zu deren Enlscheidung die Civilkammern zuständig 
Nr. 9. sind, wird das Register nach Formular Nr. 9 geführt. Es werden nur Beschwerden 
übber Amtsgerichte eingetragen, also weder Anträge auf Aenderung einer Cnischeidung 
des beaustragten oder ersuchten Richters oder des Gerichtsschreibers, noch auch Be- 
schwerden über andere Bebörden (z. B. Standesämter) und Beamte. 
Zur Bildung des Aktenzeichens wird die in die Spalte 1 eingestellte Nummer 
verwendet. 
Um die Zählung zu erleichtern, erfolgt die Ausfüllung der Spalte 6 durch 
Zahlen, welche für jede Unterspalte mit der Ziffer 1 beginnen und jährlich fort- 
laufen. Unter Civilprozessen (Spalte Gu) werden hier alle Rechtsangelegenheiten 
verstanden, welche in das Vollktreckungsregister der Amtsgerichte eingetragen sind. 
Die Ausfüllung der Spalten 7u und 75 geschieht durch Einstellung des Buch- 
stabens der Unterspalte 6, in welcher die Rechtsangelegenheit eingetragen ist. Ist 
dies der Buchslabe n, so ist demselben der Buchslabe beizufügen, der zur Bildung 
des Aktenzeichens erster Inslanz verwendet ist; die Spalte 7u wird also mit ak 
ausgefüllt, wenn in der Zwangsversteigerung eines unbeweglichen Gegenstandes eine 
Entscheidung in der Beschwerdeinstanz ergangen ist. Wird die Beschwerde für be- 
gründet erklärt, so ist der Buchstabe zu unterstreichen.
	        
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