Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

492 1879. 
Realster für Berufungen in Prlvatklagesachen. 
Nr. 10. Das Register für Berufungen in Privatklagesachen wird nach Formular Nr. 10 
geführt. Es kommt nicht zur Anwendung, wenn die Staatsanwaltschaft die Ver- 
folgung schon in erster Instanz oder durch Einlegung der Berufung übernommen 
hat. In diesem Falle gehört die Sache in das gewöhnliche Berufungsregister. 
Die später erfolgte Uebernahme der Verfolgung gehört in die Spalte Bemerkungen. 
Die Ausfüllung der Spalten, welche die Art der Beendigung nachweisen 
(ön, b. #), geschieht durch Einstellung des Buchstabeno des Aktenzeichens ersler 
Instanz (B). Es wird nur eine Spalte benutzt. Wird die Sache in der Bernfungs- 
instanz auf verschiedene Art beendet, so bleibt Spalte Gc und, wenn Urtheile ver- 
schiedener Art ergehen, Spalte Gn unbenutßt. 
Die Fälle, in welchen das Verfahren ohne Urtheil beendet wird (siehe z. B. 
88. 344, 363, 431 Abs. 1 und 2, 433 Abs. 1 Str. P. O.), brauchen in der 
Spalte Bemerkungen nicht näher bezeichnet zu werden. Der Inhalt der Urtheile 
kann in verständlicher Abkürzung in dem Regisler notirt werden. 
Die Spalten C. 7 und 8 werden ausgefüllt, wenn das Versfahren in der Be- 
rufungsinstanz beendet wird. 
Die Schristen, welche die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil 
geschlossenen Verfahrens betreffen, sind zu den Akten zu nehmen, in welchen das an- 
gegriffene Urtheil ergangen ist. 
Verordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung 
der Hauptverhandlung, oder wird ohne Hauptverhandlung die Freisprechung erkannt 
(5. 410 Abs. 2 und 8. 411 Abs. 1 und 2 Str. P. O.), so ist die Sache von 
Neuem in das Register einzutragen und bei der älteren und der neueren Nummer 
unler Hinweis auf die anderen Nummern die Wiederaufnahme zu bemerken. Das 
Ergebniß des Verfahrens ist in den ebenbezeichneten Fällen in die Geschäftsübersicht 
nach den Anforderungen des Formulars auszunehmen. 
8. 28. 
Kalender für Hauptverhandlungen. 
Die Termine zu den Hauplverhandlungen werden, sobald sie anberaumt sind, 
in Kalender eingetragen. Der Wochen= und Monatstag werden als Ueberschrist
	        
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