1879. 403
vorangestellt. Die laufende Nummer beginut für jeden Tag mit der Zifser 1.
Während der Verhandlung liegt der Kalender dem Gericht vor.
Für die Hauptverhandlungen der Straffammer in erster Instanz ist der Ka-
lender nach Formular Nr. 11 zu führen. Das Ergebniß der Verhandlung ist in Nr. 11.
Spalte 8 durch Einstellung des in dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft —
Spalte 2 — angegebenen Buchstabens für jede einzelne Sache zu vermerken.
Wenn, was nur im Falle der Verbindung mehrerer Strassachen vorkommen kann,
ein Privatkläger betheiligt ist, so ist dies in der Spalte 11 zu bemerken.
Für die Hauptverhandlungen der Strafkammer in der Berufungsinstanz ist der
Kalender nach Formular Nr. 12 zu führen. Die Ausfüllung der Spalte 9 geschieht Nr. 12.
durch Einstellung des Buchslabens, welcher zur Bildung des Aktenzeichens des «
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Urtheile aufzunehmen, durch welche das erste Urtheil weder ganz, noch theilweise
aufgehoben ist. Es können für die Verhandlungen in der Berufungsinstanz nach
der Besetzung der Strafkammer mit drei oder fünf Richtern zwei Kalender gehalten
werden.
Nach der Sitzung hat der Gerichtsschreiber, soweit es nicht bereits von dem
Vorsitzenden geschehen ist, die Spalten 8 und 9, bezüglich 9 und 10 auszufüllen.
Ein Verzeichniß der Termine ist vor dem Beginn der Haupterhandlung an
geeigneter Stelle auszuhängen.
Beschwerden und Entscheldungen Strafkammer als oberen Gerichts.
Ueber die Beschwerden, über welche die Strafkammer zu entscheiden hat, wird
das Register nach Formular Nr. 13 von der Gerichtsschreiberei geführt. Nr. 13.
Die Spalte 2 wird nur ausgefüllt, wenn die Beschwerde über ein Schösen
gericht, ein Amtsgericht oder einen Amtsrichter geführt wird; in den übrigen Föllen
ist in der Spalte Bemerkungen anzugeben, wer die angegriffene Entscheidung er-
lassen hat.
Die Aussfüllung der Spallen Za und 80 geschieht durch Einstellung des Buch-
stabens, der zur Bildung des Aktenzeichens der ersten Instanz verwendet ist. Ist
die Beschwerde für begründet erklärt, so ist dieser Buchstabe zu unterstreichen.
Die Entscheidungen der Straskammer als oberen Gerichts und die Entschei-
dungen über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind in Urschrift oder Abschrift zu
besonderen Sammelakten zu bringen.
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