Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

44 1879. 
in Kenntniß gesetzt worden sind, ist zwischen den Staatsregierungen des Groß- 
herzogthums Sachsen, des Herzogthums Sachsen-Meiningen, des Herzogthums 
Sachsen-Altenburg, des Herzogthums Sachsen-Coburg= Gotha, des Fürslenthums 
Neuß älterer Linie und des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie einerseits und den 
Staatsregierungen des Herzogthums Anhalt und der Fürstenthümer Schwarzburg- 
Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt andererseits Folgendes vereinbart worden: 
Die Staatsregierungen des Herzogthums Anhalt und der Fürstenthümer 
Schwarzburg-Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt schließen sich 
obigem Vertrage, soweit er diese Staaten vermöge der in demselben ange- 
führten Accessions-Verträge und sonst berührt, als mitcontrahirende Theile an 
und erklären sich insoweit mit demselben allenkhalben einverstanden. 
Rudolstadt, den 24. August 1877. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
(l. S.) (gez.) v. Bertrab. 
II 
Vertrag 
über die Aufhebung des Appellationsgerichts in Eisenach vom 
12. Dezember 1878. 
     
  
Die 
u) des Sachsen-Weimar-Eisenach, 
b) der Sachsen-Coburg und Gotha, 
) des Schwarzburg-Sondershausen, 
) des Schwarzburg-Rnudolstadt, 
e) des Reuß älterer Linie, 
s) des Neuß jüngerer Linie 
haben Verhandlungen wegen Aushebung des gemeinschaftlichen Ap- 
pellationsgerichts zu Eisenach eröffnen lassen und ist durch die 
bestellten Bevollmächligten, nämlich
	        
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