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in Kenntniß gesetzt worden sind, ist zwischen den Staatsregierungen des Groß-
herzogthums Sachsen, des Herzogthums Sachsen-Meiningen, des Herzogthums
Sachsen-Altenburg, des Herzogthums Sachsen-Coburg= Gotha, des Fürslenthums
Neuß älterer Linie und des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie einerseits und den
Staatsregierungen des Herzogthums Anhalt und der Fürstenthümer Schwarzburg-
Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt andererseits Folgendes vereinbart worden:
Die Staatsregierungen des Herzogthums Anhalt und der Fürstenthümer
Schwarzburg-Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt schließen sich
obigem Vertrage, soweit er diese Staaten vermöge der in demselben ange-
führten Accessions-Verträge und sonst berührt, als mitcontrahirende Theile an
und erklären sich insoweit mit demselben allenkhalben einverstanden.
Rudolstadt, den 24. August 1877.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
(l. S.) (gez.) v. Bertrab.
II
Vertrag
über die Aufhebung des Appellationsgerichts in Eisenach vom
12. Dezember 1878.
Die
u) des Sachsen-Weimar-Eisenach,
b) der Sachsen-Coburg und Gotha,
) des Schwarzburg-Sondershausen,
) des Schwarzburg-Rnudolstadt,
e) des Reuß älterer Linie,
s) des Neuß jüngerer Linie
haben Verhandlungen wegen Aushebung des gemeinschaftlichen Ap-
pellationsgerichts zu Eisenach eröffnen lassen und ist durch die
bestellten Bevollmächligten, nämlich