1879. 45
für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach
den Großherzogl. Sächs. Staatsrath Dr. jur. Karl Ernst Brüger,
für die Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha
den Herzogl. Sächs. Geh. Regierungsrath Heinrich Hornboslel,
für das Fürstenthum Schwarzburg. Sondershausen
den Fürstl. Schwarzburgischen Regierungsrath Hermann Gerber,
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt
den Fürstl. Schwarzburgischen wirklichen Geheimrath und Staatsminister Dr. jur.
Hermann von Bertrab,
für das Fürstenthum Neuß älterer Linie
den Fürstl. Reußischen Geheimen Regierungsrath Bruno Dietrich Bernhard
von GeldernCrispendorf,
für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie
den Fürstl. Reußischen Geheimen Staatsrath Dr. jur. Anton Vollert,
nachstehender Vertrag unter dem Vorbehalt allseitiger Ratification
abgeschlossen worden:
Das Appellationsgericht zu Eisenach it von dem Tage an, mit welchem das
Gerichtsverfassungsgesetz für das deutsche Reich in Kraft tritt, aufgehoben.
A
rt. 2.
Die Verfügung über die bei dem Appellationsgerichte angestellten Beamten hat
nach folgenden Bestimmungen zu erfolgen:
. Der Präsident ist als Präsident, der Vicepräsident und die Räthe des
Appellationsgerichts sind mindestens als Räthe eines Oberlandesgerichts, oder als
Directoren eines Landgerichts anzustellen.
4 Der Oberslaatsanwalt ist mindestens als erster Staatsanwalt oder als Ratb
eines Oberlandesgerichts oder als Director eines Landgerichts, der Gehülfe des
Oberstaalsanwalts als Staatsanwalt oder als Richter anzustellen.
Die anderweit angestellten Beamten dürfen in ihrem Range und ihrem Dienft-
einkommen nicht verkürzt werden.
Besondere Uebereinkommen, welche zwischen einzelnen Regierungen und Beamten
über deren anderweite Verwendung und deren Ansprüche aus dem Civilstaatsdienst-
verhältnisse für den Fall der Aufhebung des Appellationsgerichts getioffen werden
öder getroffen worden sind, werden nicht berührt.