1879. 7
Schreib., Feuerungs, und Beleuchtungs.Materialien sind durch zu verpflichtende Taxa-
toren abzuschätzen. Die Großherzoglich Sächsische Regierung übernimmt dieselben
für die Taxe und es kommt deren Betrag nach dem in Art. 3 angegebenen Maß-
stabe zur Vertheilung unter die sämmtlichen betheiligten Regierungen.
Die für die Zukunft unbrauchbaren Schreibmaterialien (Formulare 1.), die zur
Cassation sähigen Acten 2. werden zum Einstampsen veräußert und es wird der
Erlös in gleicher Weise vertheilt.
Art. 5.
Von den vorhandenen Mobiliar-Inventar= Stücken, mit Ausschluß der zu cassi-
renden Slempel und Petschafte, sind
1) die nach vorhandenem Inventar bei Errichtung des Appellationsgerichts
demselben von Grohherzoglich Sächs. Regierung zur Benutzung übergebenen Stücke
an die eben gedachte Regierung zurückzugeben;
2) die übrigen Inventarslücke sind in drei Gruppen, von deuen die erste die
vom 1. Juli 1850 bis zum 1. Juli 1863, die zweite die vom 1. Juli 1863 bis
zum 1. October 1868, die dritte die nach dem I. October 1868 angeschafften In-
ventarienslücke zu umfassen hat, auctionemäßig zu verkausen. Der Erlös aus dem
erkaufe der ersten Gruppe wird unter Sachsen Weimar und die Fürstenthümer
Schwarzburg vertheilt und zwar so, daß Sachsen. Weimar 2½, Schwarzburg-Rudol-
stadt und Schwarzburg-Sonderchausen :1 erhält. Von dem Erlöse aus dem
Verkaufe der zweiten Gruppe erhalt Sachsen Weimar 55,3, Neuß jüngerer Linie 17,
Schwarzburg.Rudolstadt 14.6 und Schwarzburg= Sondershausen 13,1 pro Cent. Den
Erlös aus der dritten Gruppe erhalten die sämmtlichen betheiligten Regierungen
nach dem im Axt. 3 dieses Vertrags gedachten Maßstabe.
Art. 6.
Aus den vorhandenen Büchern werden zunächst ausgeschieden alle Gesetzsamm,
lungen, Landtagsverhandlungen, Regierungsblätter, Drucksachen des Reichstags und
dergleichen amtliche Duuckschriften.
Von diesen werden die Gesetzsammlungen, Landtagsverhandlungen und soustigen
amtlichen Drucksachen des Fürstenthums Schwarzburg. Sondershausen an die Negierung
dieses Fürstenthums abgegeben; alle anderen Gesetzsammlungen und sonstige amtliche
Druckschristen werden ohne Vergütung an das gemeinschaftliche Oberlandesgericht
zu Jena abgegeben.
Jürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXNK. v