Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

524 1879. 
In denjenigen Sachen, für welche das Reichsgericht in erster und letzter In- 
stanz zuständig ist, haben die Amtsanwälte auch den Weisungen des Obemeichs- 
anwalts Folge zu leisten. 
G. V. G. §. 147 Abs. 2. 
Art. 4. 
Der Erste Staaksanwalt beim Landgericht und der Oberstaatsanwalt sind be- 
sugt, bei den Amtagerichten ihres Bezirfs die Amtsverrichtungen des Amtsanwalts 
selbst zu übernehmen oder mit Wahrnehmung derselben einen andern als den zunächst 
zuständigen Beamten zu beauftragen. 
.V. G. 8. 146 Abs. 1. 
Art. 5. 
Die Aufsicht ũber die Amtsanwälle steht zu: 
dem Ersten Staatsanwalt bei dem Landgerichle, 
dem Oberstaaksanwalt, 
dem Justizminister. 
In dem Rechte der Aufsicht liegt die Befugniß, die ordnungswidrige Aus- 
führung eines Amtsgeschäftes zu rügen und die Erledigung eines Amtsgeschäftes 
durch C Ordnungsstrafen bis zum Gesammtbetrage von einhundert Mark zu erzwingen. 
Der Festsetzung einer Strase muh die Androhung venslten, boraucgehen. 
Ausführungsges. vom I. März 1879 88. 4l, 
Für die disziplinarischen Maßregeln gegen Beamte der Staatsanwaltschaft bei 
den Amtsgerichten sind maßgebend: 
das Gesetz über Civilstaalodienst vom I. Mai 1850 (Ges. S. S. 369 ff.) und 
das Gesetz vom 10. Mai 1858, betressend die Abänderung von Beslimmungen 
des Gesetzes über den Civilstaatsdienst (G. S. S. 119 ff) 
Art. 7. 
Die Beurlaubung der Amtsanwöälte erfolgl bis zur Dauer von zwei Wochen durch 
den Ersten Staatsanwalt am Landgerichte, für eine längere Dauer durch den Ober- 
staatsanwalt. 
Ein Amtsanwalt, an dessen Amtssitz kein Vorgesetzter sich befindet, bedarf 
zu einer Entfernung, welche die Dauer von drei Tagen nicht übersleigt, keines 
Urlaubs.
	        
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