Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

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Vernehmungen gerichteten Ersuchen des Amtsanwaltes, zum Zwecke der Erforschung 
des Sachverhaltes einer zu seiner Zuständigkeit gehörigen strafbaren Handlung zu 
genügen. 
Im Weigerungsfalle hat der Amtsanwalt, wenn er nicht von der Maßregel 
Abstand nimmt, sofort die Vermittelung des Ersten Staatsanwalts des Landgerichts 
nachzusuchen 
9. V. G. 8. 153; St. P. O. S. 159. 
II. Zuständigkeit. 
Art. 13. 
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Amtsanwalts bestimmt sich nach 
der Zuständigkeit des Gerichts, bei welchem der Amtsanwalt die Amtsverrichtungen 
der nemunks wahrzunehmen hat. 
G. V. G. S. 143 Abfs. 1 9 * 144 Abs. 1. 
Demgemäß sind die n-Nlr s a Ald zuständig: 
1I. für alle Uebertretungen. Unter Uebertretungen sind Handlungen zu 
verstehen, welche durch Reichsgesetz, Landesgesetz oder rechtsgültige Polizei- 
verordnung mit Haftstrase oder mit Geldstrafe bis zu einhunderksunfzig 
Mark bedroht sind, ohne Unterschied, ob daneben noch die Strafe der Ein- 
ziehung (Konsiskation) angedrohl ist (St. G. B. 8. 1 Abs. 3); 
für alle Forst. und Feldrügesachen — Gesetz zum Schutze der Hol- 
zungen #c. vom 27. Decbr. 1870 (G. S. S. 160 fl.) und Nachtrag zu 
demselben vom 15. März 1979 (G. S. S. 80 ff.) — ohne Unterschied, 
ob sich dieselben als Uebertretungen oder als Vergehen darstellen; 
für die Vergehen des Diebstahls, der Unterschlagung, des Be- 
truges und der Sachbeschädigung in den Fällen der §§. 242, 
246, 26.) und 30.3 des St. G. B., sofern der Werth (des Gestohlenen 
oder Unterschlagenen) oder der Schaden (beim Betruge und bei der Sach · 
beschädigung) fünfundzwanzig Marknicht übersteigt; 
für die mit Gesänguiß von höchstens drei Monaten oder Geld, 
strase von höchstens sechohundert Mark,. allein oder neben 
Haft, oder in Verbindung mit einander oder in Verbindung 
mit Einziehung bedrohten Vergehen, 
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