1879. 527
mit Ausnahme der Vergehen
n) gegen 8. 320 St. G. B.;
h) gegen die Artikel 206, 249 und 2490 des Gesetes vom 11. Juni
1870, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die
MAktiengesellschaften;
Wa) gegen die S§. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 8. Juni 1871, betr.
die Inhaberpapiere mit Prämien und
4) gegen die §§. 67 und 69 des Gesetzes vom 6. Februar 1875, betr.
die Beurkundung des Personenstandes.
5. für die Vergehen der Begünstigung und der Hehlerei in den Fällen der
§§. 258 Nr. 1 und 259 des St. G. B., wenn die Handlung, auf welche sich die
Begünstigung oder Hehlerei bezieht, zur Zuständigkeit der Schöfsengerichte gehört.
.V. G. I§. 27, 74: Gesetz vom 19. März 1879 S§8. 4 f
Die Amtsanwälte sind ferner nach Eröfsnung des Hanhiwolkhnens durch die
Strafkammer sachlich zuständig
für die von der letzteren nach Maßgabe des §. 75 des G. V. G. dem
Schöffengericht zur Verhandlung und Entscheidung zugewiesenen
Vergehen.
Art. 15.
Der Wirkungskreis eines Amtsanwalts kann sachlich eingeschränkt werden, ent-
weder derart, daß dem Amtsanwalt nur die Verfolgung bestimmter Galtungen von
strafbaren Handlungen (beispieleweise nur die Versolgung von Uebertretungen oder
von Forst. und Feldrügesachen) zugewiesen wird, oder der Art, daß ihm gewisse
Amtsverrichtungen (beispielsweise die Vorbereitung der öfsentlichen Klage bei Ver-
gehenssachen oder die Bearbeitung der Vergehenssachen überhaupt) vorenthalten werden.
Derartige Einschränkungen werden in der Bestallung des Amksanwalts be-
sonders heworgehoben werden. Dieselben ändern nichts an den gesetzlichen Vor-
schriften über die sachliche Zuständigkeit der Amtsanwälte, sondern haben nur den
Charakter von Bestimmungen über die Geschäftsvertheilung.
Art. 16.
Oertlich zuständig ist der Antsanwalt des Gerichts, bei welchem der Gerichts-
stand begründet ist.
1. Der Gerichtssland ist begründet bei dem Gericht, in dessen Bezirk die straf-
bare Handlung begangen ist.