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1879.
In gleicher Weise ist der Gerichtsstand bei dem Gericht begründel, in dessen
Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz
hat. Wenn er einen solchen im Deutschen Reich nicht hat, so wird der
Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort, und wenn ein
solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
0m Ill ein Gerichtsstand der begangenen That oder des Wohnsitzes (Aufent-
haltsorts, letzten Wohnsitzes) nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so ist
der Gerichtsstand bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Ergreisung
erfolgt. Hat auch eine Ergreifung nicht slattgefunden, so wird das zuständige
Gericht vom cen bestimmt.
St. P. O. I§. 7 bis
Für Uebertretungen aus ¾ 360 Nr. 3 des St. G. B. ist der Gerichtsstand
bei demjenigen Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeklagte seinen
letten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich gehabt hat.
St. P. O. 8. 471 Abfs. 1
In den Fällen, in welchen nach §F. 42 des St. G. B. oder nach ander-
weiten gesehlichen Bestimmungen auf Einziehung, Vernichtung oder Unbrauch-
barmachung von Gegenständen selbständig erkannt werden kann, ist dasjenige
Amtsgericht zuständig, welches für den Fall der Verfolgung einer bestimmten
Person zuständig sein würde.
St. P. O. §. 477.
III. Vorbediugungen des Elnschreitens.
Art. 17.
Die Staatcanwaltschaft ist, wenn nicht gesetzlich ein Anderes bestimmt ist, ver-
pflichtet, wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzu-
schreen -ien iureiheun- —i“e Anhaltepunkte vorliegen.
O. J. 152 2
de — hat 8 wenn eine strafbare Handlung zu seiner Kenntniß
gelangt, vorweg zu prüfen,
ob das Gesetz bezüglich dieser strafbaren Handlung ein Einschreiten unbe-
dingt vorschreibt, oder ob es vielmehr dem Ermessen der Strasver-
solgungsbehörde Raum giebt;