Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 520 
2. ob die strafbare Handlung zugleich gerichtlich verfolgbar ist; 
3. ob die Verfolgung ihm — dem Amtsanwalte — zustehe. 
Art. 18. 
Die Strafverfolgung ist nur bedingungsweise vorgeschrieben oder zuge- 
lassen in Ansehung der im Auslande begangenen Vergehen und Uebertretungen. 
St. G. B. Ss. 4 bis 6. 
Gelangt ein solches Vergehen oder eine solche Uebertretung zur Kenminiß des 
Amtsanwalts, so hat derselbe darüber an den Ersten Staatsanwalt beim Landge- 
richte zu berichten und dessen Anweisung abzuwarten. 
Art. 19. 
Die Strafverfolgung ist ausgeschlossen: 
1. gegen Personen, welche bei Begehung der Handlung das zwölste Lebensjahr 
nicht vollendet haben. 
Solche Personen sind eintretenden Falls ihren Eltern. Vormündern 
oder Erziehern zur Ergreifung geeigneter, die Besserung und Beaufsichtigung 
bezweckender Maßregeln zu überlassen oder nach Umständen in einer Er- 
ziehungs- oder Besserungsanstalt unterzubringen. Der Amtsanwalt ist ver, 
Pflichtet, dem zuständigen Vormundschaftsgerichte von einer derarligen straf- 
baren Handlung, wenn solche zu seiner Kenntniß gekommen ist, Mittheilung 
zu machen. 
Art. 61 des früheren Strafgesetzbuchs vom 25. April 1850. 
. wegen strafbarer Handlungen, welche nur auf Antrag verfolgt werden dürfen, 
wenn innerhalb der Antragssrist der Strafantrag von der dazu berechtigten 
Person nicht gestellt ist (vergl. jedoch Art. 27 Ab. 2). 
Die Frist zur Stellung des Strafantrages beginnt mit dem Tage, an 
welchem der zum Antrage Berechtigte von der Handlung und von der Person 
des Thäters .Keuntniß gehabt hat. Die Dauer der Frist beträgt drei 
Monate. Der Strafantrag muß bei einem Gericht oder einer Staatsan- 
waltschaft — wobei gleichgültig ist, ob dieselben zuständig sind oder nicht 
— schriftlich oder zu Protokoll, bei anderen Behörden schriftlich angebracht 
werden. Der Amtsanwalt hat eintretenden Falla einen solchen Strafantrag 
selbst zu Protokoll zu nehmen und das Protokoll zweckmäßiger Weise vom 
Antragsleller unterschreiben zu lassen. 
St. G. B. ö§. 61 bis 65; St. P. O. 8. 156 Abs. 2; 
S
	        
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