Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

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1879. 
3. nach Ablauf der Verjährungczeit. 
Die Verjährung der Strafversolgung beginnt mit dem Tage, an welchem 
die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des einge- 
tretenen Erfolges. Bei strafbaren Handlungen, welche durch Unterlassungen 
begangen werden (z. B. Verabsäumung der vorgeschriebenen Anmeldung eines 
Fremden), beginnt die Verjährung erst mit dem Aufhören der Verpflichtung, 
bei strafbaren Handlungen, welche in der Fortsetzung eines gewissen gesetz- 
widrigen Zustandes bestehen, erst mit dem Ausgeben des rechtewidrigen Ver- 
haltens (vergl. unten Art. 84 Abs. 1). 
Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer 
längeren als dreimonatlichen Gefängnißstrase bedroht sind, verjährt in fünf 
Jahren, diejenige von Vergehen, welche im Höchstbetrage mit drei Monaten 
Gefängniß bedroht sind, in drei Jahren, diejenige von Uebertretungen in 
drei Monaten. 
Durch besondere Gesetze sind jedoch mehrfach abweichende Fristen für 
die Verjährung der Strasverfolgung festgesetzt. So verjährt beispielsweise 
die Strasverfolgung: 
u) der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Entrichtung der 
Branntweinsteuer und der Poslgefälle in drei Jahren (Einführungsges. 
zum St. G. B. T. 7) und der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 
über Erhebung der Brausteuer in drei Jahren, bezw. in Einem Jahre 
r wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 F. 40 
Bl. S. 153); 
5) 7.r zur Zunändigren. der Amtsanwälte gehörigen Vergehen gegen die 
Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 in drei Monaten (F. 145 Abs. 2 
daselbst; 
e) der Ordnungswidrigkeiten gegen §. 152 . Vereinszollgesetzes vom 
.Juli 1869 in Einem Jahre (§. 164 daselbst); 
4) der Vergehen, welche durch die Verbmiinng von Druckschristen straf- 
baren Inhalts begangen werden, sowie derjenigen sonstigen Vergehen, 
welche im Gesetze über die Presse vom 7. Mai 1874 mit Strafe be- 
droht sind, in sechs Monaten (§. 22 daselbst). 
Jede Handlung des Richters (nicht auch die Handlung eines 
Beamten der Staatsanwaltschaft) unterbricht die Verjährung (vergl.
	        
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