Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 531 
jedoch auch unten Art. 65 letzten Absatz). Nach der Unterbrechung beginnt 
eine neue Verjährung. 
St. G. B. §§. 67 bis 69. 
Art. 20. 
Bei Prũfung seiner sachllchen Zuständigkeit hat der Amtsanwalt sich nach den 
in Artt. 13 bis 16 erörterten Grundsätzen zu richten und daneben Folgendes zu 
beachten: 
1. Wenn der Amtsanwalt der Ansicht ist, daß gegen einen Beamten wegen 
einer in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vor- 
genommenen Handlung (dieselbe sei als Amtsvergehen in den gemeinen Staf- 
hesetzen vorgesehen oder nicht), die öffentliche Klage zu erheben sei, so hat 
er, falls ein hierauf gerichteter Antrag der dem Beamten vorgesetzten Dienst- 
behörde nicht vorliegt, die Verhandlungen dem Ersten Staatsanwalte des 
Landgerichts zur Einsicht vorzulegen. 
Nach F. 3. der Militär-Strafgerichtsordnung (Theil II des Militär-Strafgesetz= 
buchs vom 3. April 1845) ist der Amtsanwalt auch zum Einschreiten gegen 
Militärpersonen wegen Kontraventionen gegen Finanz= und Polizeigesetze und 
gegen Jagd= und Fischereiordnungen in dem Falle zuständig, wenn die Kon- 
travention nur mit Geldstrafe oder Einziehung bedrobt ist, und zwar auch 
dann, wenn im Unvermögensfalle statt der Geldslrafe Freiheitsstrafe eintritt. 
Ist dagegen im Gesetz die Kontravention ausschließlich oder alternativ 
mit Freiheitsstrafe bedroht, oder trifft mit der Kontravention eine andere 
strafbare Handlung zusammen, so steht das Einschreiten lediglich den Militär- 
behörden zu. 
In allen Fällen, wo dem Amtsanwalt eine Anzeige wegen eines der oben 
Art. 14 Nr. 3 und 5 gedachten Vergehen gemacht wird, hat derselbe, sofern 
nicht von vornherein erhellt, daß der Werth oder Schaden fünfundzwanzig 
Mark nicht übersteigt, zwar Ermittelungen über denselben anzustellen, dabei 
jedoch umständliche Beweisaufnahmen zu vermeiden. In den meisten Fällen 
wird auf Grund des blohen Augenscheins der Amtsanwalt schon in der Lage 
sein, "6 ein Urtheil über den fraglichen Werth oder Schaden zu bien. 
Läßt sich der Werth oder Schaden nicht feststellen, wie es z. B. 
einem vorliegenden Diebstahlsversuch der Fall sein kann, so ist die 8 
ständigkeit des Amtsanwalts nicht begründet. 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXX. 77 
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