1879. 531
jedoch auch unten Art. 65 letzten Absatz). Nach der Unterbrechung beginnt
eine neue Verjährung.
St. G. B. §§. 67 bis 69.
Art. 20.
Bei Prũfung seiner sachllchen Zuständigkeit hat der Amtsanwalt sich nach den
in Artt. 13 bis 16 erörterten Grundsätzen zu richten und daneben Folgendes zu
beachten:
1. Wenn der Amtsanwalt der Ansicht ist, daß gegen einen Beamten wegen
einer in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vor-
genommenen Handlung (dieselbe sei als Amtsvergehen in den gemeinen Staf-
hesetzen vorgesehen oder nicht), die öffentliche Klage zu erheben sei, so hat
er, falls ein hierauf gerichteter Antrag der dem Beamten vorgesetzten Dienst-
behörde nicht vorliegt, die Verhandlungen dem Ersten Staatsanwalte des
Landgerichts zur Einsicht vorzulegen.
Nach F. 3. der Militär-Strafgerichtsordnung (Theil II des Militär-Strafgesetz=
buchs vom 3. April 1845) ist der Amtsanwalt auch zum Einschreiten gegen
Militärpersonen wegen Kontraventionen gegen Finanz= und Polizeigesetze und
gegen Jagd= und Fischereiordnungen in dem Falle zuständig, wenn die Kon-
travention nur mit Geldstrafe oder Einziehung bedrobt ist, und zwar auch
dann, wenn im Unvermögensfalle statt der Geldslrafe Freiheitsstrafe eintritt.
Ist dagegen im Gesetz die Kontravention ausschließlich oder alternativ
mit Freiheitsstrafe bedroht, oder trifft mit der Kontravention eine andere
strafbare Handlung zusammen, so steht das Einschreiten lediglich den Militär-
behörden zu.
In allen Fällen, wo dem Amtsanwalt eine Anzeige wegen eines der oben
Art. 14 Nr. 3 und 5 gedachten Vergehen gemacht wird, hat derselbe, sofern
nicht von vornherein erhellt, daß der Werth oder Schaden fünfundzwanzig
Mark nicht übersteigt, zwar Ermittelungen über denselben anzustellen, dabei
jedoch umständliche Beweisaufnahmen zu vermeiden. In den meisten Fällen
wird auf Grund des blohen Augenscheins der Amtsanwalt schon in der Lage
sein, "6 ein Urtheil über den fraglichen Werth oder Schaden zu bien.
Läßt sich der Werth oder Schaden nicht feststellen, wie es z. B.
einem vorliegenden Diebstahlsversuch der Fall sein kann, so ist die 8
ständigkeit des Amtsanwalts nicht begründet.
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXX. 77
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