Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

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4. 
En 
1879. 
Ein Zusammenhang mehrerer Strassachen ist vorhanden, wenn eine Person 
mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt wird, oder wenn bei einer straf- 
baren Handlung mehrere Personen als Thäter, Theilnehmer, Begünstiger 
oder Hehler beschuldigt werden. 
Der Amtsanwalt wird für zusammenhängende Strassachen, welche einzeln 
zur Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften bei verschiedenen Amtsgerichten 
gehören würden, zuständig, sobald er für eine zuständig ist. Geeignetenfalls 
ist, nach vorherigem Benehmen mit den betheiligten Staatsanwaltschaften, 
durch Antrag des einen Amtsanwalts auf die Verbindung mehrerer bei den 
verschiedenen Gerichten anhängigen zusammenhängenden Sachen bei einem 
derselben hinzuwirken. 
st zwischen einer zur Zuständigkeit des Amisanwalts gehörigen und 
einer anderen nicht zu derselben gehörigen Strassache ein die Verbindung 
gestattender Zusammenhang vorhanden, so hat der Amtsanwalt nur alsdann 
wegen der ersteren einzuschreiten, wenn die abgesonderte Verfolgung derselben 
aus überwiegenden Gründen zweckmäßig erscheint, andernsalls aber die Ent- 
scheidung der Staatsanwaltschaft des Landgerichts zu überlassen. 
Forst- und Feldrügesachen, in denen nach F. 6 des Gesetzes vom 
15. März 1879 der Erlah eines Strafbefehls zu beantragen ist, sind mit 
anderen Sachen nicht zu rn- 
St. P. O d 13. 
. Da unter d zuutc ri# Gerichten demjenigen der Vorzug ge- 
bührt, welches die Untersuchung zuerst eröffnet hat, so hat der Amtsanwalt 
im Falle der Zustandigkeit mehrerer Gerichte vor Erhebung der öffentlichen 
Klage zu erwägen, welchem Gerichtsstande mit Rücksicht auf den Zeit= und 
Kostenaufwand, sowie auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten der 
Vorzug gebühre. 
St. P. O. §. 12. 
Können verschiedene Amtsanwälte sich nicht darüber einigen, wer von 
ihnen die Verfolgung zu übernehmeen hat, so entscheidet der ihnen gemeinsam 
vorgesetzte Erste Staatsanwalt oder Oberstaatsanwalt oder der Oberreichs- 
anwalt. 
G. V. G. S. 144 Abs. 3. 
6. Ein örtlich unzuständiger Amtsanwalt hat sich deujenigen innerhalb seincs
	        
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