1879. 533
Bezirks vorzunehmenden Amtshandlungen zu unterziehen, in Ansehung welcher
Gefahr im Verzuge obwaltet.
G. V. G. S. 144 Abs. 2.
7. Wird dem Amtsanwalt eine strafbare Handlung angezeigt, wegen deren er
sachlich nicht zuständig ist, so bat er die Anzeige an die zuständige Staats-
anwaltschast beim Landgerichte oder bei Gefahr im Verzuge an den Amts-
richter abzugeben.
St. P. O. §F. 163.
IV. Ablehnung von Gerichtspersonen.
Zur Vermeidung von Aussetzungen der Hauptverhandlung hat der Amtsanwalt
ein ihm etwa gegen Nichter, Schöffen oder Gerichtsschreiber zustehendes Ablehnungs-
recht (vergl. St. P. O. Ss. 22, 24, 31) womöglich nicht erst in der Hauptverhand-
lung. sondern so zeitig vor derselben anzubringen, daß die Entscheidung über das
Ablehnungsgesuch und die in Folge dessen etwa nothwendig werdenden Mahnahmen
bereits vor der Hauptverhandlung getroffen sein können.
St. P. O. Buch 1 Abschn. 3.
Art. 22.
Gegen den Beschluß, durch welchen ein Ablehnungsgesuch für unbegründet er-
klärt wird, ist, wenn hieraus nicht ein Grund zur Anfechtung des Urthheils ent-
nommen werden kann, die sofortige Beschwerde (s. u. Art. 95) statthaft.
St. P. O. §. 28.
V. Zustellungen.
Mit Zustellungen, desgleichen mit der Vollstreckung von Beschlüssen und Ver-
fügungen hat sich der Amtsanwalt der Negel nach nicht zu befassen, diese Hand-
lungen vielmebr in Gemäßbeit des S. 36 der Strafprozeßordnung dem Amterichter
zu überlassen.
Ladungen zur Hauptverhandlung hat der Amtsanwalt 1t bewirken, insoweit
dieselben dtn von dem Amtsrichter unmittelbar veranlaßt wer
St. P. O. 88. 36, 213, 465. Gesetz vom 19. Mt isn . J.