Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

a8 1879. 
Art. 7. 
Von der verbleibenden Bibliothek erhält zu alleinigem Eigenthume 
1) Sachsen-Weimar die am 1. Juli 1850 dem Appellationsgerichte überwiesene 
vormalige Regierungsbibliothek, ingleichen die von Verlagsbuchhändlern in Jena an 
die Bibliothek des Appellationsgerichts abgegebenen Pflichtexemplare — soweit diese 
Bücher noch vorhanden sind —, 
2) Sachsen Coburg-Gotha die im Jahre 1868 an das Appellationsgericht ab- 
gegebenen Bücher — soweit solche noch vorhanden sind —, 
3) Schwarzburg-Rudolstadt die von der Hofbuchdruckerei in Rudolstadt an die 
Bibliothek des Appellationsgerichts abgegebenen Pflichtexemplare — soweit solche noch 
vorhanden sind —, 
4) Sachsen-Weimar alle hiernach übrig bleibenden Bücher gegen Zahlung einer 
Entschädigungssumme von 1986 M. 75 Pf., wovon Sachsen-Coburg.Gotha 582 M., 
Schwarzburg.Rudolstadt 458 M. 25 Pf., Schwarzburg-Sondershausen 409 M. 50 Pf., 
Reuß älterer Linie 153 M. und Reuß jüngerer Linie 384 M. erhält. 
Art. 8. 
Gegenwärtiger Verkrag soll den betheiligten hohen Regierungen zur Ratification 
vorgelegt und die Auswechselung der Ratificationsurkunden thunlichst bald bewirkt 
werden. 
So geschehen 
Jena, den 12. December 1878. 
Dr. Karl Ernst Brüger. 
Heinrich Hornbostel. 
Hermann Gerber. 
Hermann von Bertrab. 
Bruno Dietrich Bernhard von Geldern-Crispendorf. 
Dr. jur. A. Vollert.
	        
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