1879. 535
betrifft. Der Amtsanwalt muß jedoch den ihm ausgelieferten Gegenstand sofort,
und zwar Briefe und audere Posisendungen uneröffnet, dem Nichter vorlegen.
t. P. O. 88. 98 bis 100.
Art. 26.
Die in anderen Reichsgesetzen enthaltenen Vorschriften über Beschlagnahmen
und Durchsuchungen, namentlich diejenigen im Preßgesetze vom 7. Mai 1874 Mbschn. V
88. 23 ff., sind in Geltung geblieben.
Desgleichen die landesgesetzlichen Bestimmungen über die gleiche Materie in
den Pä über die Erhebung 1 nlgen umnd Gefälle.
E. G. zur St. P. O. K. 5 r. 3.
VII. Vorläufige Festnahme, Verhaftung und Erlaß
n Steckbrlefen.
Art. 27.
Ueber die Befugniß des Amtsanwalts zu vorläufiger Festnahme verordnet
§. 127 der St. P. O.
Während Jedermann, also auch der Amksanwalt, den auf frischer That be-
trofsenen oder verfolgten Thäter, sofern derselbe der Flucht verdächtig ist oder sofern
seine Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann, vorläufig fesinehmen darf, ist
der Amtsanwalt außerdem zur vorläufigen Festnahme auch dann besugt, wenn die
Voraussetzungen eines richterlichen Hastbefehls vorliegen und Gefahr im Verzuge
obwaltet. Bei den Antragsdelikten (Art. 19 Nr. 2) ist die vorläufige Festnahme
nicht durch die Stellung des Strafantrages bedingt.
Voraussetzung jedes richterlichen Haftbesehls ist zunächsl das Vorhandensein
dringender Verdachtsgrinde. Die weiteren Voraussetzungen sind verschieden, je
nachdem die That nur mit einer in Haft oder Geldstrafe —n-— Hauptstrafe,
oder mit einer anderen Hauptstrafe, z. B. Gefängnih, bedroht ist.
Im leßteren Fall darf der Angeschuldigte dann in untersuchungshaft genommen
werden, wenn er:
entweder der Flucht verdächtig ist,
oder Thatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß er Spuren der
That vernichten, oder daß er Zeugen oder Mitschuldige zu einer falschen
Aussage, oder Zeugen dazu verleiten werde, sich der Zeugnißpflicht zu
entziehen.