Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 537 
I. auf Grund r-B Hastbesehls, wenn der zu Verhaftende flüchtig ist oder sich 
verborgen hi 
2. wenn ein ge#erupnmenr aus dem Gefängnisse entweicht oder sonst sich der 
Bewachung entzieht. 
Bei Ausübung dieser Befugniß ist mit besonderer Vorsicht zu verfahren. In 
unbedentenderen Strassachen ist von jener Maßregel überhaupt Abstand zu nehmen. 
O. F. 131. 
VIII. Vorbereitung der öffentlichen Klage und Ablehnung 
rse . 
Art. 31. 
Anzeigen strafbarer Handlungen oder Anträge auf Strafverfolgung, welche bei 
dem Amtsanwalt mündlich angebracht werden, sind zu beurkunden, d. h. zu den 
Akten zu emn 
St. P. O. 8. 156 Abs. 1. 
Art. 32. 
Sobald der Amtsanwalt durch eine schriftliche oder mündliche Anzeige oder auf 
andere Weise von dem Verdachte einer zu seiner Zuständigkeit gehörigen strafbaren 
Handlung Kenntniß erhält, so hat er — falls nicht bereits die erforderlichen That. 
sachen mit glaubwürdigen Beweismitteln unterstützt sind — den Sachverhalt hin- 
sichtlich der zur Belastung und Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Vor 
Erhebung der Klage sind slets die Personalien des Beschuldigten und zwar mit be- 
sonderer Sorgfalt dessen Militärverhältnisse und ctwaige Vorbestrafungen festzustellen. 
Ersuchen an die Gerichte um Vernehmungen sind, namentlch in Uebertretungs- 
sachen, mogitt zu vermeiden. 
P. O. S§. 158 bis % 
t. 33. 
Der Amicanwalt ist befugt, be “lpr# polizeilichen Untersuchungsverhandlungen 
gegenwärtig zu . 
Bei Keschiihn, im Vorbereitungsverfahren stattfindenden Untersuchungsver- 
handlungen muß dem Amtsanwalt die Auwesenheit gestattet werden, wenn es sich 
andelt: 
1 1. um die Einnahme eines Augenscheins, 
2. um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, welcher voraus-
	        
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