1879. 537
I. auf Grund r-B Hastbesehls, wenn der zu Verhaftende flüchtig ist oder sich
verborgen hi
2. wenn ein ge#erupnmenr aus dem Gefängnisse entweicht oder sonst sich der
Bewachung entzieht.
Bei Ausübung dieser Befugniß ist mit besonderer Vorsicht zu verfahren. In
unbedentenderen Strassachen ist von jener Maßregel überhaupt Abstand zu nehmen.
O. F. 131.
VIII. Vorbereitung der öffentlichen Klage und Ablehnung
rse .
Art. 31.
Anzeigen strafbarer Handlungen oder Anträge auf Strafverfolgung, welche bei
dem Amtsanwalt mündlich angebracht werden, sind zu beurkunden, d. h. zu den
Akten zu emn
St. P. O. 8. 156 Abs. 1.
Art. 32.
Sobald der Amtsanwalt durch eine schriftliche oder mündliche Anzeige oder auf
andere Weise von dem Verdachte einer zu seiner Zuständigkeit gehörigen strafbaren
Handlung Kenntniß erhält, so hat er — falls nicht bereits die erforderlichen That.
sachen mit glaubwürdigen Beweismitteln unterstützt sind — den Sachverhalt hin-
sichtlich der zur Belastung und Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Vor
Erhebung der Klage sind slets die Personalien des Beschuldigten und zwar mit be-
sonderer Sorgfalt dessen Militärverhältnisse und ctwaige Vorbestrafungen festzustellen.
Ersuchen an die Gerichte um Vernehmungen sind, namentlch in Uebertretungs-
sachen, mogitt zu vermeiden.
P. O. S§. 158 bis %
t. 33.
Der Amicanwalt ist befugt, be “lpr# polizeilichen Untersuchungsverhandlungen
gegenwärtig zu .
Bei Keschiihn, im Vorbereitungsverfahren stattfindenden Untersuchungsver-
handlungen muß dem Amtsanwalt die Auwesenheit gestattet werden, wenn es sich
andelt:
1 1. um die Einnahme eines Augenscheins,
2. um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, welcher voraus-