Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 539 
t. 37. 
Nach Eröffnung des Hanniranuiitn. kann die öffentliche Klage nicht zurück- 
genommen werden. 
X. Verfahren in erster Instanz. 
A. Versahren mil Einreichung einer Ankkageschrist. 
Art. 38. 
Erfolgt die Erhebung der öffentlichen Klage durch Einreichung einer Anklage- 
schrist, so hat der Amtsanwalt zugleich die Akten dem Amtsgericht einzureichen. 
St. P. O. S. 197. 
Art. 39. 
In die Auklageschrift ist aufzunehmen: 
eine genaue Bezeichnung des Angeschuldigten, unter Angabe seines Wohn- 
orts und Alters, seiner Vorbestrafungen und seines militärischen Verhälinisses 
2. die dem Angeschuldigten zur Last gelegte That unter Heworhebung ihrer ge- 
seblichen Merkmale, sowie der Zeit und des Ortes der That; 
3. das anzuwendende Strafgesetz; 
4. die Benennung der Zeugen, deren Ladung beantragt wird, und der sonstigen 
Beweismittel; 
St. # O. §. 198 Abf. 1. 
5. 
sofern der Angeschuldigte verhaftet ist, der Antrag auf Hastentlassung oder 
auf Fortdauer der Hast. 
St. P. O. S5. 126, 205 Abf. 2. 
. Art. 40. 
Falls der Amtsrichter eine bei ihm eingereichte Sache als die Zuständigkeit 
des Schöffengerichts übersteigend an den Amtsamwalt zurückgiebt, hat dieser die 
Akten nebst seinen Handakten mittels urschriftlicher Verfügung der Staatsanwaltschaft 
des Landgerichts zu übersenden. 
O. 8. 207 Abs. 2. 
Gegen einen auf vorläufige Einstellung des Verfahrens (vergl. St. P. O. 88. 203, 
208) lautenden Behblih steht dem Amtsanwalt die Beschwerde zu. 
St. P. O « 
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Ist Seitens der Strafkannner das aangwmebhn eröffnet und vee Verhand- 
Fursil Schw.-Rubolst. Geselsammlung XXXX.
	        
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