1879. 54
Zusammentreffens mehrerer Diebstähle sogar auf mehr als fünf Jahre Gefängniß
gerichtet werden.
St. P. O. §. 270; G. V. G. §. 28.
B. Verfahren ohne Einreichung einer Ankklageschrist.
t. 53.
Die Einreichung einer Anklageschrift kann unterbleiben:
1. wenn der Beschuldigte sich freiwillig stellt, oder
2. wenn der Beschuldigte in Folge einer vorläufigen Festnahme dem Gerichte
vorgeführt wird, oder
3. wenn der Beschuldigte nur wegen einer Uebertretung verfolgt wird.
In jedem dieser drei Fälle kann der Amtsanwalt sich darauf beschränken, die
Hauptverhandlung zu beantragen.
Dieselbe erfolgt ohne vorhergegangene Entscheidung über die Eröffnung des
Hauptverfahrens.
In der Hauptverhandlung hat der Amtsanwalt die Anklage mündlich zu be-
gründen.
St. P. O. §. 211 Abs. 1. vergl. übrigens noch Art. 89.
Art. 54
Treffen die im vorigen Artikel unter 2 und 3 erwähnten Fälle zusammen, so
hat der Amtsanwalt, sosern der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten That geständig
ist, bei dem Amtsrichter geeignetenfalls zu beantragen, daß ohne Zuziehung von
Schöffen zur Hauptverhandlung geschritten werde. Wird das Geständniß in der
Hauptwerhandlung widerrufen, so ist die Zuziehung von Schöffen erforderlich.
Gegen die im Laufe der Hauptwerhandlung ohne Zuziehung von Schöffen er-
gehenden Entscheidungen und Urtheile des Amtsrichters finden dieselben Rechtsmittel
statt, wie gegen die Cntscheidungen und Urtheile des Schöffengerichts.
St. P. O. S. 211. Abs. 2.
Art. 55.
Das Gesesz stellt es dem Ermessen des Amtsanwalts anheim, ob er von dem
abgekürzten Verfahren (Arlt. 53, 54) Gebrauch machen oder das Verfahren mit Ein-
reichung der Anklageschrift wählen will. Das abgekürzte Verfahren wird zu ver-
meiden sein, wenn dadurch die nach Lage der Sache erforderliche vorhergehende
Feststellung der Vorstrafen ausgeschlossen werden würde.