Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

544 1879. 
XI. Besondere Arten des Verfahrens. 
A. Versahren bei amkorichterlichem Strasbefehl. 
Art. 56. 
Die Erhebung der öffenklichen Klage durch den Antrag auf Erlaß eines richter 
lichen Strafbefehls ist zulässig: 
1. bei allen Ueberkretungen, 
2. bei den nach Artikel 14 Nr. 4 zur Zuständigkeit der Amtsanwälte gehörigen 
Vergehen. 
St. P. O. §. 447 Abs. 1. 
N. bei allen Forst, und Feldrügesachen. 
Gesetz vom 15. März 1879 (Ges. Samml. S. 80 fl.) F. 6. 
Art. 57. 
Durch amtsrichlerlichen Strafbefehl darf jedoch keine andere Strafe als Geld- 
strase von höchstens einhundertundfünfzig Mark oder Freiheitsstrase von höchslens 
sechs Wochen, sowie eine ehra verwirkte Einziehung festgesetzt werden. Im Be- 
sonderen darf die Ueberweisung des Angeschuldigten an die Landespolizeibehörde in 
einem Slrafbesehle nicht ausgesprochen werden. 
Wo also der Amtsanwalt eine höhere oder eine andere als die für den Straf- 
besehl zugelassene Strafe für angemessen erachtet, wird das Versahren mit richter- 
lichem Strafbefehl nicht Platz greisen können, im Uebrigen wird es die 
Regel bilden. 
St. P. O. §. 447 Abs. 2 und 3. 
Art. 58. 
Gegen einen Beschuldigten, welcher zur Zeit der That das achtzehnte Lebens- 
jahr noch nicht vollendet hatte, ist der Erlaß eines Strafbefehls nicht zu beantragen, 
ebensowenig gegen einen Taubstummen, weil sich der Richter in beiden Fällen auf 
Grund des Eindrucks der Hauptverhandlung darüber schlüssig machen muß, ob der 
Angeklagte bei Begehung der strafbaren Handlung die zur Erkenntniß ihrer Straf- 
barkeit erforderliche Einsicht besaß. 
St. G. B. F. 57 Abs. 1, F. 58. 
Gegenüber einem vorläusig Festgenommenen ist der Erlaß eines Strafbefehls 
zwar zulässig, es wird aber in der Regel das Verfahren nach Artikel 53 bezw. 54 
sich als zweckmäßiger erweisen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.