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Ebeuso sind nach §S§. 11 und 15 desselben Gesetes die Landgemeindevorstände,
die Beauftragten der Fürstl. Hosverwaltung, die Verlreter eximirter Gutsbezirke, die
Eisenbahn-Polizeibeamten, die Reviersörster und die Straßenbaubeamten, sowie die
Chaussee, und Brückengeld.Erheber befugt, innerhalb ihres Geschäftsbereichs wegen
Uebertretungen die venvirkle Geldstrase anzufordern.
Ueber die Ausübung oder Nichtausübung dieser Befugnisse steht dem Amts-
anwalt eine Entscheidung nicht zu; er darf deshalb die Verfolgung nicht aus dem
Grunde ablehnen, weil eine Straffestsepung oder Geld-Strafanforderung durch die
Polizeibehörde zulässig sei.
Die Strafverfügung wirkt in Betreff der Unterbrechung der Versährung, wie
eine v1 rrh- Handlung.
St. P.O. §. 453; Gesetz vom 28. März 1879 §. 13.
Art. 66.
Wenn der Beschuldigte die ihm von den im zweiten Absaße des vorigen
Artikels gedachten Polizeibeamten ange forderte Geldstrafe in der ihm gesetzten
Frist nicht freiwillig erlegt, so ist die polizeiliche Anforderung wirkungslos, und der
belreffende Polizeibcamte hal die Anzeige ohne Weiteres dem zuständigen Amtsau-
walte behufs Veranlassung des gerichtlichen Strafverfahrens zu zübermitteln.
§. 12 des Gesetzes vom 28. März 1879.
Art. 67.
Dagegen wird die von den im ersten Absatze des Art. 65 gedachten Polizei-
behörden erlassene förmliche Strasverfügung vollstreckbar, sobald der Be-
schuldigte es unterläßt, gegen diese Strafversügung auodrücklich auf gerichtliche Ent-
scheidung anzutragen.
Dieser Antrag muß binnen einer Woche nach der Bekanntmachung bei der
Polizeibehörde, welche die Verfügung erlassen hat, oder bei dem zuständigen Amts-
gericht gestellt werden.
Derselbe kann bei der Polizeibehörde schristlich oder mündlich, bei dem Amts,
gericht schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers angebracht werden.
Ein Antrag bei dem Amtsanwalt wahrt die gesetzliche Frist nicht. Reicht
der Beschuldigte seinen Antrag beim Amtsanwalt ein, so hat dieser denselben sofort
an das Amtögericht abzugeben.
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesesammlung XXXX. 7)