Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

548 1879. 
Eine Wiedereinsehung in den vorigen Stand gegen die versäumte Antragsfris. 
ist zulässig. 
St. P. O. ö§. 454 Abs. 1, 455; 88. 6 bis 8 Gesetz v. 28. März 1879. 
Art. 68. 
Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung rechtzeitig gestellt, so übersendet 
die Polizeibehörde, falls sie nicht die Strasverfügung zurücknimmt, die Akten an 
den Amtsanwalt, welcher sie dem Amtsrichter mit dem Antrage überreicht, einen 
Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen. 
Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht, indem die Strafversügung 
die Anklage vertritt. 
Der Amtsanwalt ist nicht befugt, die Anklage zurückzunehmen. 
Bis zum Beginn der Haupwerhaudlung kann der Antrag auf gerichtliche Ent. 
scheidung von dem Angeklagten zurückgenommen werden. 
St. P. O. §F. 454 Abs. 2, 456. 
Art. 69. 
Im Falle einer in Folge erhobenen Antrages auf gerichtliche Entscheidung 
stattfindenden Hauptverhandlung greifen die allgemeinen Vorschristen Platz, namentlich 
auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Berhandlung gegen einen ausgebliebenen Ange- 
klagten (siehe oben namentlich Art. 44). 
Der Amtsanwalt ist an den Ausspruch der Polizeibehörde, insbesondere was 
die Höhe und Art der Strafe betrifft, nicht gebunden. 
St. P. O. F. 457. 
Art. 70. 
Stellt sich nach dem Ergebnisse der Hauptverhandlung die Thak des Ange- 
klagten als eine solche dar, bei welcher die Polizeibehörde zum Erlasse einer Straf- 
versügung nicht befugt war, so hat der Amtsanwalt zu beantragen, daß ohne Ent- 
scheidung in der Sache selbst die Strafverfügung durch Urtheil aufgehoben werde. 
Nach Eintritt der Rechtskraft eines auf Aufhebung des Strafbefehls lautenden 
Urtheils hat der Amtsanwalt die Sache entweder selbst in die Hand zu nehmen 
oder an die zuständige Staatsanwaltschaft des Landgerichts abzugeben. 
Uebrigens ist der Amtsanwalt nicht behindert, auch da einzuschreiten, wo die 
Polizeibehörde zwar zunächst eine Strafversügung erlassen, solche aber demnächst
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.