548 1879.
Eine Wiedereinsehung in den vorigen Stand gegen die versäumte Antragsfris.
ist zulässig.
St. P. O. ö§. 454 Abs. 1, 455; 88. 6 bis 8 Gesetz v. 28. März 1879.
Art. 68.
Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung rechtzeitig gestellt, so übersendet
die Polizeibehörde, falls sie nicht die Strasverfügung zurücknimmt, die Akten an
den Amtsanwalt, welcher sie dem Amtsrichter mit dem Antrage überreicht, einen
Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen.
Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht, indem die Strafversügung
die Anklage vertritt.
Der Amtsanwalt ist nicht befugt, die Anklage zurückzunehmen.
Bis zum Beginn der Haupwerhaudlung kann der Antrag auf gerichtliche Ent.
scheidung von dem Angeklagten zurückgenommen werden.
St. P. O. §F. 454 Abs. 2, 456.
Art. 69.
Im Falle einer in Folge erhobenen Antrages auf gerichtliche Entscheidung
stattfindenden Hauptverhandlung greifen die allgemeinen Vorschristen Platz, namentlich
auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Berhandlung gegen einen ausgebliebenen Ange-
klagten (siehe oben namentlich Art. 44).
Der Amtsanwalt ist an den Ausspruch der Polizeibehörde, insbesondere was
die Höhe und Art der Strafe betrifft, nicht gebunden.
St. P. O. F. 457.
Art. 70.
Stellt sich nach dem Ergebnisse der Hauptverhandlung die Thak des Ange-
klagten als eine solche dar, bei welcher die Polizeibehörde zum Erlasse einer Straf-
versügung nicht befugt war, so hat der Amtsanwalt zu beantragen, daß ohne Ent-
scheidung in der Sache selbst die Strafverfügung durch Urtheil aufgehoben werde.
Nach Eintritt der Rechtskraft eines auf Aufhebung des Strafbefehls lautenden
Urtheils hat der Amtsanwalt die Sache entweder selbst in die Hand zu nehmen
oder an die zuständige Staatsanwaltschaft des Landgerichts abzugeben.
Uebrigens ist der Amtsanwalt nicht behindert, auch da einzuschreiten, wo die
Polizeibehörde zwar zunächst eine Strafversügung erlassen, solche aber demnächst