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zurückgenommen hat. Ist der Amtsanwalt eingeschritten, bevor die polizeiliche
Strafverfügung dem Beschuldigten zugestellt war, so ist die letztere wirkungslos.“
St. P. O. ö§. 458, 454 Abs. 2.
.7I.
Ist die Strafverfügung der Polizeibehörde vollstreckbar geworden, so findet
wegen der nämlichen Handlung, wegen deren dieselbe erlassen wurde, ein ferneres
Strafsverfahren nicht slatt.
Ergiebt sich aber nach Erlaß der Strafverfügung, daß die Polizeibehörde zum
Erlaß derselben gesetzlich nicht befugt war, so hat der Amtsanwalt die strafbare
Handlung entweder selbst zu verfolgen oder die Sache an die zuständige Staatsan-
waltschaft aizunten
§§. 1. 2, 10 des Gesetzes gon 28. März 1879.
72.
Ist die in einer vollstreckbar wnisnn polizeilichen Strafversügung festgesetzte
Geldstrafe von dem Beschuldigten nicht beizutreiben und deshalb ihre Umwamlung
in eine Freiheitsstrafe erforderlich, so hat der Amtsanwalt, wenn ihm die Akten von
der Polizeibehörde mitgetheilt oder vom Amtögerichte vorgelegt werden, auf Grund
der S§. 28 und 29 des St. G. B. und des §. 491 der St. P. O. die Umwandlung
der Geldstrafe in eine bestimmte Haftstrafe zu beantragen.
Gegen die amtorichterliche Entscheidung steht dem Amtsanwalt die sofortige
Beschwerde zu (s. Art. 95).
§. 9 des Gesetzes vom 28. März 1879.
C. Verfahren bei unhaniune gegen die Vorschristen über Erhebung
össentlicher Abgaben und Gesülle.
Das bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung offent-
licher Abgaben und Gefälle nach den bieherigen gesetzlichen Bestimmungen ange-
ordnete Verwaltungs, Strafverfahren ist durch §. 5 Abs. 1. und §. 6 Nr. 3 des Ein-
führungsgesetzes zur St. P. O. und F. 459 der St. P. O. mit der Maßgabe aufrecht
erhalten worden, daß durch Strafbescheid der Verwaltungsbehörden n#ur Geldstrafen
und etwa verwirkte Einziehungen festgesetzt werden dürfen.
In Fällen dieser Art hat der Amlsanwalt den ersten Angriff der Verwaltungs-
behörde zu überlassen.
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