Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 
b. Versahren gegen Abwesende, im gesonderen gegen solche, welche sich 
der Militärpflicht enlzogen haben. 
—G 
E 
2 
Als „abwesend“ gilt ein Beschuldigter, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist, 
oder wenn er sich im Auslande ausfhält und seine Gestellung vor das zuständige 
Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint. 
St. P. O. F. 318. 
. 82. 
Gegen Abwesende sindet ein Hauptverfahren nur statt: 
1. wegen strafbarer Handlungen, welche lediglich mit Geldstrafe oder Ein- 
ziehung, allein oder in Verbindung mit einander, bedroht sind; 
2. wegen Uebertretungen aus §. 360 Nr. 3 des St. G. B. (abgesehen von den 
nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen Vergehen gegen §F. 140 
des St. G. B.). 
St. P. O. Is. 319, 470. 
Art. 83. 
In allen Fällen der Nr. 1 des vorigen Artikels hat der Amtsanwalt die öffent. 
liche Klage durch Einreichung einer Anklageschrift zu erheben. Die Ladung des An- 
geklagten zur Hauptverhandlung erfolgt nach Maßgabe der §§. 320, 321 der St. P. O. 
Art. 84. 
Im Falle der Nr. 2 des Artikels 82 beginnt die Verjährung der Strafver- 
folgung der daselbst gedachten Uebertretungen erst mit der Rückkehr des Ausge- 
wanderten in das Inland oder mit der Einholung der Erlaubniß bezw. mit der 
Erstattung der Anzeige oder mit dem Aufhören der Militäryflicht. 
Oertlich zuständig für die öffentliche Klage ist der Amtsanwalt, in dessen Be- 
zirk der Angeklagte seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im 
Deutschen Reich gehabt hat. 
Die öffentliche Klage wird durch Einreichung einer Anklageschrift erhoben. 
Die Anklage ist auf die schristliche Erklärung der mit der Kontrole der Wehr- 
pflichtigen beanstragten Behörde zu gründen. Diese Erklärung muß nach Vorschrift 
des §. 472 Abf. 3 und 4 der St. P. O. abgefaßt sein. 
Die Anklage kann gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet werden; die 
Verhandlung und Cntscheidung erfolgt dann ungetreunt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.