1879. 553
Die Ladung der Angeklagten zur Hauplverhandlung erfolgt nach Maßgabe des
§. 473 der St. P. O.
In der Hauptverhandlung kann der Angeklagte durch einen mit Vollmacht ver,
sehenen Vertheidiger oder auch durch einen Angehörigen, ohne daß dieser einer Voll-
macht bedarf, vertreten werden.
Der Amtsanwalt hat in der Haupwerhandlung seinen Strafantrag gegen die-
jenigen Angeklagten zu stellen, rücksichtlich deren die vorgeschriebenen Förmlichkeiten
beobachtet sind, wenn nicht Umstände sich ergeben, welche der Erklärung der Kon-
trolbehörde entgegenstehen. Bedarf es in Ansehung eines Angeklagten einer Be-
weisaufnahme, so ist die Sache von den übrigen zu trennen und gesondert zum
Abschluß zu bringen.
St. P. O. I§. 470 bis 475, 322.
Art. 85
In anderen, als den in den Artikeln 82 bis 84 gedachten Fällen findet gegen
einen Abwesenden eine Hauptverhandlung nicht statt.
Dagegen ist ein Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage gegen Ab.
wesende immer statthaft.
Dasselbe wird namentlich dann Platz zu greisen haben, wenn es auf eine Unter-
brechung der Verjährung oder auf eine Sicherung der Beweise ankommt.
Ergiebt sich zwischen dem Eröffnungsbeschluß über das Hauptverfahren und der
Hauptverhandlung, daß der Angeklagte abwesend ist, so unterbleibt — abgesehen von
dem Falle des Art. 82 Nr. 1 — die Hauptverhandlung, und es sind nur elwaige
Beweisausnahmen zur Sicherung des Beweises beim Amtsrichter zu beantragen.
Ergiebt sich erst in der Haupterhandlung die Abwesenheit des Angeklagten,
so ist die Hauplverhandlung augzusetzen und, sofern es sich um einen Fall des
Art. 82 Nr. 1 handelt, die Ladung des abwesenden Angeklagten gemäß §. 320
und 321 der St. P. O. zu einem neuen Hauplverhandlungetermin zu veranlassen,
andernfalls event. Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises in Antrag zu bringen.
St. P. O. ös. 327, 331.
E. Verfahren bei Einziehungen.
rt. 86.
Die §s§. 477 bis 479 der St. P. O. regeln das Verfahren für diesenigen
Fälle, in welchen die Entscheidung über Einziehung einzelner Gegenstände gemäß