50 1879.
Seine Durchlaucht der Fürst Neuß jüngerer Linie
Höchslihren wirklichen Geheimrath und Staatsminister Dr. jur. Adolph
von Harbou
von welchen Bevollmächtigten nachstehender Vertrag unter dem Vorbehalte allseitiger
Ratification abgeschlossen worden isl.
. 1.
Für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach, das Herzogthum Sachsen-
Meiningen-Hildburghausen, das Herzogthum Sachsen= Altenburg, das Herzogthum
Sachsen.Coburg--Gotha, das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt, das Fürstenthum
Reuß älterer Linie und das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie wird ein gemeinschaft-
liches Oberlandesgericht (vergl. S§. 12 und 119 u. des Gerichtsverfassungs-Gesetzes
für das Deutsche Reich) emichtet.
Das Oberlandesgericht hat seinen n in der Stadt Jena.
8. 3
Die Großherzoglich Sichsische Staatsregierung errichtet auf ihre eigenen Kosten
und nach einem von den übrigen vertragschließenden Regierungen gebilligten Bau-
plane und Kosienauschlage für die Zwecke des Oberlandesgerichts und der bei demselben
bestehenden Staatsanwaltschaft ein Gebäude in der Siadt Jena, welches die erfor-
derlichen Geschäftsräume 2c. für diese Behörden und außerdem eine Wohnung für
einen Hausmeister enthalten wird. Das Gebäude verbleibt Eigenthum des Groß-
herzoglich Sächsischen Staats-Fiskus und wird von diesem dem Oberlandesgerichte
auf die Dauer seines Bestehens miethweise zur Benußung als Dienstgebäude über-
lassen. Der jährliche Miethzins wird auf funf und ein halb vom Hundert der der
Großherzoglich Sächsischen Staatekasse envachsenen Baukosten, einschließlich der Kosten
des Areals, festgesetzt, von der Gesammtheit der vertragschließenden Regierungen
getragen und aus der Kasse des Oberlandesgerichts (vergl. 8. 22) in Viertelsahrs-
Naten posluumerundo an die Großherzoglich Sächsische Hauptslaatskasse in Weimar
portofrei abgewährt.
Die Versicherung des Gebäudes gegen Feuersgesahr ersolgl durch die Groß-
herzoglich Sächsische Staatsregierung auf deren alleinige Kosten. Die aus dem Ver-
sicherungsvertrage sich ergebenden Ansprüche stehen dieser Regierung ausschließlich zu.
Für die Rechte und Pflichten des Vermiethers und der Miether, beziehungs-
weise des Inhabers einer Dienstwohnung in Betreff der baulichen Unterhaltung 2c.