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8. 40 bis 42 des St. G. B. getrennt von einer Aburtheilung in der Hauptsache
gesetzlich zulässiy ist.
Der Antrag auf Einziehung ist schriftlich bei dem Amtsrichter zu slellen. In
demselben sind behufs Ladung zum Hauptverhandlungstermine diejenigen Personen
zu benennen, welche einen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Einziehung
haben, sofern die Ladung solcher Personen ausführbar erscheint.
Durch das Nichterscheinen der Geladenen wird die Verhaudlung und die Ur-
theilsfällung nicht ausgehalten.
Gegen die Verfügung deo Amtsrichters, durch welchen der Antrag auf Ein-
zichung zurückgewiesen wird, hal der Amtsanwalt das Rechtomittel der soforligen
Beschwerde (s. unten Ark. 95), gegen das auf Grund des Haupwerhandlungstermins
ergehende Urtheil das Rechtsmittel der Berufung.
F. Verfahren in Forst- und Feldrügesachen.
Art. 87.
Das Verfahren in Forst= und Feldrügesachen regelt sich nach den in 88. 4
bis 15 des Nachtrags zum Holzschutzgesetze vom 15. März 1879 (Gesetz Samml.
S. 80 ff.) gegebenen Vorschriften.
Heworzuheben sind die Bestimmungen des gedachten Nachtragsgesetzes in S. 10,
wonach die Hauplverhandlung vor dem Amtrichler ohne Zuziehung von Schöffen
erfolgt, und in §. 11, wonach der Amtsanwalt in der Hauptverhandlung nicht an.
wesend zu sein braucht.
Die letztere Bestimmung ist indessen nicht so zu verstehen, als solle das Ent-
bleiben des Amtsanwalts die Negel bilden; vielmehr bat der Amtsanwalt, soweit
thunlich, auch den Hauptverhandlungen in Forst und Feldrügesachen beizuwohnen
und bei denselben die geeigneten Anträge zu stellen.
Art. 88.
In allen Fällen von Forst. und Feldrügesachen wird der Amtsanwalt zunächst
zu prüfen haben, ob der Erlaß eines amtsrichterlichen Strafbefehle zulässig und
angemessen erscheint, und, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, regelmäßig
den Erlaß eines solchen Befehls beantragen.
§S. 6 Gesetz vom 15. März 1879.
Hierbei sind die Vorschriften in Artt. 56 bis 64 maßgebend.