Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

554 1879. 
8. 40 bis 42 des St. G. B. getrennt von einer Aburtheilung in der Hauptsache 
gesetzlich zulässiy ist. 
Der Antrag auf Einziehung ist schriftlich bei dem Amtsrichter zu slellen. In 
demselben sind behufs Ladung zum Hauptverhandlungstermine diejenigen Personen 
zu benennen, welche einen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Einziehung 
haben, sofern die Ladung solcher Personen ausführbar erscheint. 
Durch das Nichterscheinen der Geladenen wird die Verhaudlung und die Ur- 
theilsfällung nicht ausgehalten. 
Gegen die Verfügung deo Amtsrichters, durch welchen der Antrag auf Ein- 
zichung zurückgewiesen wird, hal der Amtsanwalt das Rechtomittel der soforligen 
Beschwerde (s. unten Ark. 95), gegen das auf Grund des Haupwerhandlungstermins 
ergehende Urtheil das Rechtsmittel der Berufung. 
F. Verfahren in Forst- und Feldrügesachen. 
Art. 87. 
Das Verfahren in Forst= und Feldrügesachen regelt sich nach den in 88. 4 
bis 15 des Nachtrags zum Holzschutzgesetze vom 15. März 1879 (Gesetz Samml. 
S. 80 ff.) gegebenen Vorschriften. 
Heworzuheben sind die Bestimmungen des gedachten Nachtragsgesetzes in S. 10, 
wonach die Hauplverhandlung vor dem Amtrichler ohne Zuziehung von Schöffen 
erfolgt, und in §. 11, wonach der Amtsanwalt in der Hauptverhandlung nicht an. 
wesend zu sein braucht. 
Die letztere Bestimmung ist indessen nicht so zu verstehen, als solle das Ent- 
bleiben des Amtsanwalts die Negel bilden; vielmehr bat der Amtsanwalt, soweit 
thunlich, auch den Hauptverhandlungen in Forst und Feldrügesachen beizuwohnen 
und bei denselben die geeigneten Anträge zu stellen. 
Art. 88. 
In allen Fällen von Forst. und Feldrügesachen wird der Amtsanwalt zunächst 
zu prüfen haben, ob der Erlaß eines amtsrichterlichen Strafbefehle zulässig und 
angemessen erscheint, und, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, regelmäßig 
den Erlaß eines solchen Befehls beantragen. 
§S. 6 Gesetz vom 15. März 1879. 
Hierbei sind die Vorschriften in Artt. 56 bis 64 maßgebend.
	        
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