Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 555 
Art. 89. 
In Forst= und Feldrügesachen kann der Amtsanwalt auch dann, wenn die in 
8. 211 Abs. 1 der St. P. O. bestimmten Voraussehungen nicht vorhanden sind, von 
Erhebung einer förmlichen Auklageschrift absehen und ohne Weiteres den Antrag 
auf Anberaumung einer Hauptverhandlung bei dem Amtsrichter stellen. 
§. 8 Gesetz vom 15. März 1879. vergl. Artt. 53 bis 55. 
GC. Milwirkung des Amtsanwalls in Privatklagesachen. 
Art. 90. 
Jede wegen Beleidigung und Körderrerlethung vorschristsmähig erhobene Privat- 
klage wird in Gemaähheit des §. 422 der St. P. O. seitens des Amtsrichters dem 
zuständigen Staatsanwalt am Vonggencht mittetbeil, damit derselbe in den Stand 
geseht sei, zu prüfen, ob Anlaß zur Erhebung einer öfsentlichen Klage vorliege. 
Erachtet der Staatsanwalt zum Zwecke der Prüsung eine nähere Insformation 
geboten, so wird er dem Amtsanwalt die entsprechende Weisung zur Wahr- 
nehmung der in dem Privatklageverfahren anberaumten Hauptverhandlungstermine 
zugehen lassen. Ohne solche Weisung hat der Amtsanwalt sich einer Mitwirkung 
im Privatklageversahren in der Regel zu enthalten und namentlich die ihm nach 
§. 417 der St. P. O. bekannt gemachten Hauptverhandlungstermine nur ausnahms- 
weise (sosern er nämlich Grund hat, zu vermuthen, daß bei der Verhandlung Er- 
örterungen ersolgen werden, welche auf den Entschluß der Staatsanwaltschaft am 
Landgericht zur Uebernahme der Verfolgung bestimmend sein könnten) wahrzunehmen. 
Erachtet der Amtganwalt auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung 
eine Uebernahme der Verfolgung für geboten, so hat er dennoch eine darauf ge- 
richtete Erklärung nicht abzugeben, sondern an die Staatsamwaltschaft des Landge- 
richts zu berichten und deren Weisung abzuwarken. Nur bei Gesahr im Verzuge 
(beispielsweise im Falle die Uebernahme der Verfolgung durch Einlegung eines 
Rechtsmittels geschehen müßte und der Ablauf der Rechtsmittelfrist nahe bevorstände) 
hat der Amtsanwalt selbständig vorzugehen und erst nachträglich mit der Staats- 
anwaltschaft am Landgericht in Verbindung zu treten. 
Sollie in einem Falle der Amtsrichter die Mittheilung der erhobenen Privat- 
klage (St. P. O. §. 422) nicht an die Staatsanwaltschaft beim Landger hi. sondern 
Fursll. Schw.-Rudolst. Gesesammlung XXXX.
	        
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