1879. 557
Fitsalinen oder Syaffessetzungen, sowie solche, durch welche dritte Personen
betroffen
nn o SS. 346 347.
Im Uebrigen sind der Aufechtung durch Beschwerde ausdrücklich entzogen die
Beschlüsse und Verfügungen in den Fällen der §§. 28 Abs. 2, 200, 347 der
St. P. O. und Ss. 52, 53 des G. V. G.
Art. 94. 4
Die Beschwerde ist seitens des Amtsanwalts bei demjenigen Gerichte, von
welchem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist,
schriftlich einzulegen.
In dringenden Fällen aber kann die Beschwerde auch bei der Strafkammer
des Landgerichts, an welches die Beschwerde gerichtet wird, eingelegt werden. Die-
selbe ist alsdann direkt und nicht durch Vermiltelung der Staatsanwaltschaft bei
dem Landgericht einzureichen.
In allen Fällen sind, wenn der Amtganwalt Beschwerde erhoben hat, die
etwaigen Handakten der Staatsanwaltschaft des zuständigen Landgerichts zu übersenden.
St. P. O. §. 348. G. V. G. §. 72.
Art. 95.
Die Einlegung der Beschwerde ist in der Regel nicht an eine Frist gebunden,
nur da, wo das Geseh die Beschwerde als eine „sofortige“ bezeichnet (vergl. St. P.O.
ST- 28, 46, 81, 122, 180, 209, 363, 112, 463, 494, 501), muß dieselbe zur
Vermeidung des Rechtsmittelverlustee binnen der Frist von einer Woche, welche mit
der Bekanntmachung der anzusechtenden Entscheidung beginnt, eingelegt werden.
§. 353.
Art. 96.
Da die Einlegung einer Beschwerde regelmäßig den Vollzug der angefochtenen
Entscheidung nicht hemmt, jedoch das Gericht, der Vorsitzende oder der Nichter,
dessen Entscheidung angefochten wird, sowie das Beschwerdegericht die Aussetzung
des Vollzuges anordnen können, so hat der Amtsanwalt nöthigenfalls einen dahin
gehenden Antrag zu stellen.
In den Fällen der nicht an eine Frist gebundenen Beschwerde ist übrigens das
Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, besugt, die ange-
sochtene burchem abzuändern und dadurch die Beschwerde gegenstandlos zu machen.
t. P. O. S§. 349, 348, Abs. 2, 353.
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