Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 557 
Fitsalinen oder Syaffessetzungen, sowie solche, durch welche dritte Personen 
betroffen 
nn o SS. 346 347. 
Im Uebrigen sind der Aufechtung durch Beschwerde ausdrücklich entzogen die 
Beschlüsse und Verfügungen in den Fällen der §§. 28 Abs. 2, 200, 347 der 
St. P. O. und Ss. 52, 53 des G. V. G. 
Art. 94. 4 
Die Beschwerde ist seitens des Amtsanwalts bei demjenigen Gerichte, von 
welchem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, 
schriftlich einzulegen. 
In dringenden Fällen aber kann die Beschwerde auch bei der Strafkammer 
des Landgerichts, an welches die Beschwerde gerichtet wird, eingelegt werden. Die- 
selbe ist alsdann direkt und nicht durch Vermiltelung der Staatsanwaltschaft bei 
dem Landgericht einzureichen. 
In allen Fällen sind, wenn der Amtganwalt Beschwerde erhoben hat, die 
etwaigen Handakten der Staatsanwaltschaft des zuständigen Landgerichts zu übersenden. 
St. P. O. §. 348. G. V. G. §. 72. 
Art. 95. 
Die Einlegung der Beschwerde ist in der Regel nicht an eine Frist gebunden, 
nur da, wo das Geseh die Beschwerde als eine „sofortige“ bezeichnet (vergl. St. P.O. 
ST- 28, 46, 81, 122, 180, 209, 363, 112, 463, 494, 501), muß dieselbe zur 
Vermeidung des Rechtsmittelverlustee binnen der Frist von einer Woche, welche mit 
der Bekanntmachung der anzusechtenden Entscheidung beginnt, eingelegt werden. 
§. 353. 
Art. 96. 
Da die Einlegung einer Beschwerde regelmäßig den Vollzug der angefochtenen 
Entscheidung nicht hemmt, jedoch das Gericht, der Vorsitzende oder der Nichter, 
dessen Entscheidung angefochten wird, sowie das Beschwerdegericht die Aussetzung 
des Vollzuges anordnen können, so hat der Amtsanwalt nöthigenfalls einen dahin 
gehenden Antrag zu stellen. 
In den Fällen der nicht an eine Frist gebundenen Beschwerde ist übrigens das 
Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, besugt, die ange- 
sochtene burchem abzuändern und dadurch die Beschwerde gegenstandlos zu machen. 
t. P. O. S§. 349, 348, Abs. 2, 353. 
80“
	        
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