1879. *
gelder und Reisekosten, sowie über andere entstandene baare Auslagen, sind alsbald
dem Amtzgerichte einzureichen, damit sie gleich den bei Gericht entstehenden baaren
Auslagen behandelt werden.
Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878 (R. G. Bl. S. 141 fl.) S. 79.
XVI. Prezesualisch sneergangsbeftimungen=
In den am 1. Okkober 1879 in kn Inn anhängigen Strafsachen sind
für die Zuständigkeit und das weitere Versahren die Vorschristen der neuen Gesetze
maßgebend. Die Amtsanwälte haben daher den weiteren Betrieb aller derjenigen
in erster Inslanz anhängigen Strafsachen zu übernehmen, welche nach den Artikeln 14
bis 16 zu ihrer Zuständigkeit gehören.
War vor dem I. Oktober 1879 ein Endurtheil erster Instanz bereite ergangen,
so finden bis zur rechtskräftigen Entscheidung die bisherigen Prozeßgesetze Anwendung.
Es treten dabei für die Geschäfte der Gerichte erster Instanz an die Stelle der
Einzelrichter die Amtsgerichte, für die Geschäfte der Gerichte zweiter Instanz aber
au die Stelle der Kreisgerichte die ste des Landgerichts.
Einführungsgesetz zur St. P. O.
Gesetz, betrefsend die an a zur C. P. O. und St. P.O.
* * )2- 1879 (Ges.= Samml. S. 183 fl.) 5S. 13 f.
G. V. E 37.
Art. 113.
Wird ein vor dem I. Oktober 1879 ergangenes Endurtheil erster Instanz in
der höheren Instanz aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung in die
erste Instanz zurückgewiesen, so regelt sich das weitere Verfahren nach den Vor-
schristen der neuen Prozeßgesetze.
Einführungsgesetz zur St. P. O. 8. 9.
Art. 114.
Auf die Strasvollstreckung sinden die Vorschristen der neuen Strasprozeßgesetze
Anwendung, auch wenn die Strafe nach den bisherigen Vorschriften über das Straf-
verfahren erkannt ist.
Die Amtsanwalte haben deWhalb sich nicht mit derselben zu befassen, sondern
die auf die Strafvollstreckung bezüglichen Akten und Register an die Amtsgerichte
abzugeben.