Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 563 
Spalte 9 zu vermerken, desgleichen ist hier die entsprechende Eintragung zu machen, 
wenn eine vom Amtsanwalt zurückgewiesene Sache demnächst auf erhobene Vor- 
stellung oder Beschwerde wieder aufgenommen ist. 
Verordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung 
der Hunhwerhandlung. oder wird ohne Hauptverhandlung auf Freisprechung erkaunt 
(5. 410 Abs. 2 und §. 411 Abs. 1 und 2 der St. P. O.), so ist die Sache von 
Neuem in die Proezestsse einzutragen und bei der älteren und der neueren Nummer in 
Spalte 9 unter Hinweis auf die andere Nummer die Wiederaufnahme zu bemerken. 
Art. 116. 
Jede Prozeßliste bezieht sich auf das mit dem Kalenderjahr zusammenfallende 
Geschäftojahr. Für den Zeitraum vom I. Okköer 1879 bis 31. Dezember 1879 
ist eine besondere Prozeßliste zu führen. 
Nach Ablauf des Geschästsjahres ist die Prozeßliste abzuschließen und eine neue 
Liste mit einer neuen Zahlenreihe zu beginmen. 
Die am 31. Dezember noch nicht vollständig erledigten Sachen, in denen die 
Mehiem, ach nicht ersolgen kann, sind in der ProzeHliste schwarz zu unterstreichen 
und in derselben weiter zu kontroliren. Eine Uebertragung dieser noch nicht er- 
ledigten Sachen in die neue Prozehliste findet nicht statt, dagegen sind die Nummern 
der am Ende des zweiten Geschäftojahres noch unerledigten Sachen am Schlusse der 
alten Prozeßliste zusammenzustellen. 
Die vollständig erledigten Seiten der Prozeßliste sind roth zu durchstreichen. 
Art. 117. 
Zu der Prozeßliste ist ein alphabetisches Register zu halten, in welches die 
Namen derjenigen Beschuldigten, bezüglich deren nicht eine sofortige Abgabe der 
Sache an eine andere Behörde oder eine sofortige Zurückweisung erfolgt ist, einzu- 
tragen sind. Bei jedem Namen ist die §*n’mmisle 9 Jaie und der Jahrgang 
derselben in Buuchzahlen anzugeben (z. B. 9 
Die alphabetischen Register sind kchmrnn *“ Nulesen, daß sie für mehrere 
Prozeßlisten dienen, und ist nach Bedürfniß — spätestens jedoch nach 5 Jahren — 
ein neues Register anzulegen. 
Art. 118. 
Termine und zu brobachtende Fristen sind in einem darüber nach Formular 
Nr. 2 zu haltenden Geschäftskalender zu verzeichuen. Die laufende Nummer beginnt 
für jeden Tag, zu welchem Eintragungen ersolgen, mit der Ziffer 1. 
Fursll Schw.-Rudolst. Gesetsammlung XXXK. 81
	        
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