Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

564 1879. 
Die linke Seite ist für Termine, die rechte für Frislen beslimmt. 
ien Spalte 6 ist anzugeben, welche Termine seitens des Amtsanwalts wahrge- 
nommen sind, und ist deren Summe nach Ablauf des Tages darunter zu vermerken. 
B. Behandlung der einzelnen Jachen. 
Art. 119 
Bei der Entgegennahme einer Schrift sind auf derselben der Tag des Eingangs 
und die Zahl der Anlagen zu bemerken, eventuell auch das Poslporko zu noliren. 
Jede neu eingehende Sache erhält nach der Eintragung in die Prozeßliste als 
Aktenzeichen die fortlaufeude Nummer der Liste unter Beifügung der Jahreszahl. 
z. B. 11/80. 
Spätere eine bereito schwebende Sache betreffende Eingänge sind mit demselben 
Aktenzeichen zu versehen. 
Die Aunlegung förmlicher Akten für die einzelnen Strassachen unterbleibt, viel- 
mehr werden nur Blattsamminugen angelegt, welche nicht zu heften sind. Die be- 
treffenden Schriftstücke werden in einer Hülle geordnet aufbewahrt. Die Hülle er- 
hält das Aktenzeichen sowie die Bezeichnung der Staatsanwaltschaft des Amtsgerichts 
und der Strassache. 
Die Weglegung der Akten hal der Amtsanwalt zu verfügen, wenn die Ange- 
legenheit beendet ist. 
Nach der Weglegung sämmtlicher, einen Jahrgang umfassender Schriften werden 
dieselben zwischen zwei Deckel von Pappe oder Papier gelegt und zusammengebunden. 
Auf dem oberen Deckel wird der Inhalt und das Jahr, bis zu welchem die Samm- 
lung aufzubewahren ist, bemerkt. 
Art. 120. 
Wird die öffentliche Klage erhoben oder erscheint solches aus anderen Gründen 
geboten, so sind in einfacher Form besondere Handakten anzulegen. Im Falle der 
Verbindung mehrerer Sachen zum Zwecke gleichzeiliger Hauptverhandlung durch das 
Gericht (vergl. S. 236 der St. P. O.) sind auch die verschiedenen Handakten zu ver- 
einigen; daß dieses geschehen ist, wird bei den betreffenden Nummern in der letzten 
Spalte der Prozeßliste bemerkt. 
Während diejenigen auf eine Untersuchung bezüglichen Anzeigen, Verhandlungen 
und sonstigen Schriststücke, welche für dieselbe in irgend einer Nichtung von Be- 
deutung sind, zu der im vorigen Artikel gedachten Blattsammlung zu nehmen sind
	        
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