Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

576 1879. 
Geschäftsübersichten zu bewirken; sich überhaupt denjenigen Verrichtungen zu unter- 
ziehen, welche im Interesse des Geschäftsbetriebes für erforderlich erachtet werden. 
5. 4. 
Eingänge. 
Die verschlossen eingehenden Sendungen werden, wenn sie an die Staatsanwalt= 
schaft gerichtet sind, von dem Ersten Staatsanwalt, wenn sic an das Sekretariat 
gerichtet sind, von dem Sekretär geöfsnet. 
Bei der Entgegennahme einer Schrist sind auf derselben der Tag des Ein- 
gangs, die Zahl der Anlagen und diejenigen Postgebühren zu bemerken, welche als 
baare Auslagen in die Kostenrechnung aufzunehmen sind. 
5. 
Werthsendungen. 
Die Empfangnahme der an die Staatsanwaltschaft adressirten Postanweisungs- 
beträge und Sendungen mit Werthangabe bleibt dem Ersten Staatsanwalt aus- 
schließlich vorbehalten. Derselbe vollzieht die zu ertheilenden Empfangsscheine. 
Beim Eingange von Werthsendungen sind die Begleitschreiben und, falls 
Schreiben sehlen, die sofort unter Beilegung des Abschnitts der Poslanweisung auf- 
zunehmenden, den Eingang bekundenden Vermerke mit einer Angabe über den Ver, 
bleib zu versehen. 
Der Erste Staatsanwalt hat auch die an die Staatsanwaltschaft gerichteten 
eingeschriebenen Postsendungen zu öffnen und die darüber der Post zu ertheilenden 
Empfangsscheine zu vollziehen. Ist die Postbehörde damit einverstanden, so werden 
die eingeschriebenen Sendungen in das Posteingangsnotizbuch eingetragen, andern- 
falls wird darüber von einem dazu bestimmten Beamten eine besondere Liste gehalten. 
Die an das Sekdretariat adressirten Sendungen mit Werthangabe, Post- 
anweisungsbeträge und eingeschriebenen Sendungen hat der Sekretär in Empfang 
zu nehmen. Er unterzeichnet die Empfangsscheine und trägt die Sendungen, salls 
nicht angeordnet ist, daß über dieselben ein besonderes Buch geführt wird, in das 
Posteingangsnotizbuch ein. 
8. 6. 
Anlegung bder Akte 
Aus den eine und dieselbe Mech'oungetegenheit betreffenden Schriften werden 
Akten gebildet; es können auch Schriftstücke, welche verschiedene, aber gleicharlige 
Angelegenheiten betreffen, in Sammelakten — Generalakten — vereinigt werden.
	        
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