1879. 57
So lange das Schriftstück auf dem Sekretariate bleibt, bedarf es keines Nach-
weises über das Stadium der Behandlung, in welchem es sich besindet. Die Spalte 9
ist nur zu benutzen, wenn das Scꝛisina aus dem Sekretariate geht.
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Die Alten werden in Mahiger eingetragen u in der Ordnung aufbewahr,
in welcher sie verzeichnet sind.
In den jahrgangsweise zu führenden Registern sind die in die Geschäftsüber-
sichten aufzunehmenden Ergebnisse am Schlusse des Jahres zusammenzustellen. Eine
Uebertragung in das neu anzulegende Register, bei welcher übrigens stets das Aken-
zeichen beizubehalten ist, sindet nur slatt, wenn die Akten bei dem Beginne des
dritten Geschäftsjahres noch nicht weggelegt sind. Wird in das Register eines
früheren # ein Datum eingeschrieben, so ist das Jahr der Einschreibung
beizufüger
8 definitive Abgabe der Akten ist stets in das Aktenregister einzutragen.
9.
Megister e nn,
Das Register für Generalakten wird nach dem Formulare Nr. 2 gesührt. Es Nr. 2.
zerfällt nach den Gegenständen in Abschnitte. Als Generalakten sind diesenigen
Akten anzusehen, welche Angelegenheiten der Justizaussicht und Justizverwaltung be-
treffen, und alle übrigen Akten, welche in ein anderes Register nicht einzustellen sind.
WVorlegung und Fein#s Behandlung der Schelfestücke.
Die Eingänge sind unter Beisügung der Akten oder Vorstücke zur Verfügung
vorzulegen, Zustellungsurkunden jedoch nur dann, wenn es angeordnet ist, oder wenn
der Sekretär bei der ihm obliegenden Prüfung sindet, daß nicht vorschriftsmäßig
zugestellt ist.
Die in der geschäftlichen Behandlung befindlichen Schriften werden den ver.
schiedenen Stadien des Geschäftsbetriebes entsprechend gesondert, z. B.:
Schriften, welche mit einer Geschäflsnummer zu verseben sind (neue Sachen)
zur Verfügung vorzulegende Schriften;
Schriften, welche zu erledigen sind durch den Sekretär, die Schreibstube,
den Gerichtsvollzieher u. s. w.;
erledigte Schriften.
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