580 1879.
Der Aussichisbehörde und dem eigenen Ermessen des Sekretärs bleibt über-
lassen, eine noch mehr ins Einzelne gehende Sonderung der Schriften in der Ge-
schäftsregistratur eintreten zu lassen, namentlich besondere Fächer zu bestimmen für
die Schriften, welche an die Strafkammer, das Amtgericht, die Gefängnißver-
waltung u. s. w. abgetragen werden sollen.
Den in der geschästlichen Behandlung befindlichen Schriften bleiben die dazu
gehörigen Akten oder Vorstücke beigefügt. Wird durch besondere Gründe, nament-
lich durch den Umfang der Akten und deren Beistücke, die Trennung geboten, so
werden solche Akten so lange, bis die Schrift damit wieder verbunden werden kann,
besonders aufbewahrt.
Außerhalb der Fächer und Behällnisse dürfen sich nur Akten und Schriftstücke
befinden, welche zu den vorliegenden Arbeiten gehören.
Nr. 3. Termine und zu beobachtende Fristen verzeichnet der Sekretär in einem darüber
nach Formular Nr. 3 zu haltenden Geschäftskalender. Die laufende Nummer be-
ginnt für jeden Tag, zu welchem Eintragungen ersolgen, mit der Zisser 1.
Die linke Seite ist für Termine, die rechte für Fristen bestimmt. Die Akten
werden, sofern der Staatsanwalt nicht andere Anordnungen trifft, 24 Stunden vor
dem Termine vorgelegt. Die Vorlegung der Akten ist im Kalender erkennbar zu
machen.
S. 11.
Ausführung der Verfügungen.
Die Schreiben (Expeditionen), welche angeordnet sind, müssen in bündiger,
verständlicher Geschäftssprache abgefaßt werden. Jedes Schreiben enthält die Be-
zeichnung der Rechtsangelegenheit und die Geschäftsnummer. Unter der Adresse ist
die Art der Erledigung (z. B. Zustellung durch Aufgabe zur Post, Zustellung durch
die Post, gewöhnliche Zustellung, Einschreiben u. s. w.) anzugeben, damit demgemäß
die Reinschriften und Abschriften gesertigt werden. Dabei ist zu beachten, daß der
Gerichtsvollzieher aus den ihm übergebenen Schriftslücken ersehen muß, in wessen
Austrage und an wen zuzustellen ist, ob der Nachweis der Zustellung förmlich oder
nach den zugelassenen einsacheren Formen erbracht werden soll, ob eine Behändigung
mit oder ohne Beurkundung zu geschehen hat, ob ein Eilsall vorliegt oder nicht. Der
Sekretär hat darauf zu halten, daß die hiernach nothwendigen Vermerke (nach In-
halt der Verfügung und der Expedition) in der Schreibstube auf die Schriften
gesetzt werden, und hat, soweit dies nicht geschehen ist, das Versäumte nachzuholen.