Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 53 
Gesammtheit der vertragschließenden Regierungen. Können sich letztere im einzelnen 
esehungsfalle über die angustellende Person nicht verständigen, so werden die zu 
er betreffenden Stelle von dem Oberlandecgerichte oder von der einen oder anderen 
der betheiligten Negierungen in Vorschlag gebrachten Personen zur Wahl verstellt. 
wobei das in S. 21 festgesetzte Stimmenverhällniß maßgebend ist. Ergiebt sich bei 
der Wahl keine absolute Stimmenmehrheit, so sind diejenigen beiden Candidaten, 
auf welche sich die meisten Stimmen vereinigt haben, auf eine engere Wahl zu bringen. 
Die Bestallungsdekrete werden von jeder einzelnen Regierung mit Bezugnahme 
auf die Beschlußfassung der Gesammtheit der betheiligten Regierungen slempel- und 
Wbortelfrei ausgeferligt. 4 
Durch die Behändigung auch nur eines Bestallungs-Dekrets wird der Dienst- 
verband begründet. 
S. 13. 
Bei der Besetzung der Stellen wird die rechtswissenschaftliche Bildung und 
praktische Ersahrung, sowie die sonstige dienstliche Befähigung, Tüchiigkeit und 
Würdigkeit für die Auswahl der Anzustellenden in erster Linie maßgebend sein und, 
soweit es unbeschadet dieses oberslen Grundsatzes thunlich, auf Verwendung geeigneter 
Kräfte. aus jedem der vertragschließenden Staaten nach ungefährem Verhältniß der 
Größe der Bevölkerung Rücksicht genommen werden. 
1 
Im Falle der Erledigung einer athoftelle hat das Oberlandesgericht wegen 
deren Wiederbesetzung gutachtliche Vorschläge zu machen. 
Seämmtliche Räthe des Oberlandesgerichts haben in ihrer Eigenschaft als Mit- 
ölieder des Kollegiums gleichen Rang. 
Die Besetzung der Stellen der Gerichtsschreiber und des Kassirers (Rechnungs- 
lührers) geschieht unter entsprechender Anwendung der in §5. 12 und 13 enthaltenen 
Bestimmungen durch die Gesammtheit der vertragschließenden Regierungen. « 
Der Präsident des Oberlandesgerichts wird in Erledigungsfällen gutachtliche 
Vorschläge wegen der Wiederbesetzung machen. 
17 
Die sonstigen Beamtenstellen bei dem Oberlandesgerichte werden durch den 
Präsidenten dieses Gerichts, die Unterbeamtenstellen bei der Staatsanwaltschaft des
	        
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