1879. 53
Gesammtheit der vertragschließenden Regierungen. Können sich letztere im einzelnen
esehungsfalle über die angustellende Person nicht verständigen, so werden die zu
er betreffenden Stelle von dem Oberlandecgerichte oder von der einen oder anderen
der betheiligten Negierungen in Vorschlag gebrachten Personen zur Wahl verstellt.
wobei das in S. 21 festgesetzte Stimmenverhällniß maßgebend ist. Ergiebt sich bei
der Wahl keine absolute Stimmenmehrheit, so sind diejenigen beiden Candidaten,
auf welche sich die meisten Stimmen vereinigt haben, auf eine engere Wahl zu bringen.
Die Bestallungsdekrete werden von jeder einzelnen Regierung mit Bezugnahme
auf die Beschlußfassung der Gesammtheit der betheiligten Regierungen slempel- und
Wbortelfrei ausgeferligt. 4
Durch die Behändigung auch nur eines Bestallungs-Dekrets wird der Dienst-
verband begründet.
S. 13.
Bei der Besetzung der Stellen wird die rechtswissenschaftliche Bildung und
praktische Ersahrung, sowie die sonstige dienstliche Befähigung, Tüchiigkeit und
Würdigkeit für die Auswahl der Anzustellenden in erster Linie maßgebend sein und,
soweit es unbeschadet dieses oberslen Grundsatzes thunlich, auf Verwendung geeigneter
Kräfte. aus jedem der vertragschließenden Staaten nach ungefährem Verhältniß der
Größe der Bevölkerung Rücksicht genommen werden.
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Im Falle der Erledigung einer athoftelle hat das Oberlandesgericht wegen
deren Wiederbesetzung gutachtliche Vorschläge zu machen.
Seämmtliche Räthe des Oberlandesgerichts haben in ihrer Eigenschaft als Mit-
ölieder des Kollegiums gleichen Rang.
Die Besetzung der Stellen der Gerichtsschreiber und des Kassirers (Rechnungs-
lührers) geschieht unter entsprechender Anwendung der in §5. 12 und 13 enthaltenen
Bestimmungen durch die Gesammtheit der vertragschließenden Regierungen. «
Der Präsident des Oberlandesgerichts wird in Erledigungsfällen gutachtliche
Vorschläge wegen der Wiederbesetzung machen.
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Die sonstigen Beamtenstellen bei dem Oberlandesgerichte werden durch den
Präsidenten dieses Gerichts, die Unterbeamtenstellen bei der Staatsanwaltschaft des