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Sekretariat ob. Die Anlegung der sie betrefsenden Akten geschieht nach den von
dem Ersten Staatsanwalt erlassenen Anordnungen.
In den Akteuregistern ist die Betheiligung einer Verwaltungsbehörde oder eines
Nebenklägers überall in der letzten Spalte zu notiren.
SF. 15.
Handakten.
Werden Akten an andere Behörden abgegeben oder der Strafkammer vorge-
legt, so sind diejenigen Schriftstücke (Urschriften oder Abschristen) zurückzubehalten, von
denen dies ausdrücklich angeordnet ist. Diese Schriftstücke werden, wenn die Rück-
Vabe der Akten erwartet wird, vorläufig an deren Stelle niedergelegt und später, den
Anordnungen gemäß, entweder zu den die Angelegenheit betrefsenden Akten (Haupt-
akten) oder, wie z. B. Konzepte der Anklagen, zu Sammelakten genommen.
Werden besondere Handakten für die Staatsanwaltschaft angelegt, so wird die
Anlegung nur in dem Aktenregister in der Spalte Bemerkungen kurz notirt.
Die in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz entstehenden Schristen, welche
den Hauptakten nicht einverleibt werden, sind regelmähig zu den Akten des Amts-
anwalts zu nehmen.
Die vorstehenden Bestimmungen sinden auf die in die Strafprozeßliste einge-
tragenen Sachen keine Anwendung. Für solche Sachen werden nach Abgabe der
Hauptakten an das Amtsgericht regelmäßig Handakten gebildet.
8. 16.
Register für Vorverfahren.
Nr. 5. Das Negister für Vowerfahren wird nach Formular Nr. 5. geführt. Die
Schriften, welche ein Vorverfahren betreffen, werden, wenn nicht für den Einzelsall
die Bildung von Akten verfügt ist, zu Blattsammlungen vereinigt.
1. Das vorbereitende Verfahren.
Für das Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage (§. 150 bis 175.
St. P. O.) sind die Spalten 1 bis 3 beslimmt. Die Eintragung in das Negister
erfolgt, sobald die Staatsanwaltschaft von dem Verdacht einer strafbaren Handlung
Kenntniß erhält und Ermittelungen veranlaßt, um den Sachverhalt zu erforschen,
auch wenn der Verdacht sich noch nicht gegen eine bestimmte Person richtet. Der
Name des Beschuldigten ist Spalte 2 einzutragen, sobald es thunlich ist.