1879. 585
Verfũgt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens (F. 168 Abs. 2
St. P. O.) und verlangt der Oberslaatsanwalt oder beschließt das Gericht die Er-
hebung der öffentlichen Klage (5§. 170 bis 173 St. P. O.), so ist die Eintragung
in Spalte 3h zu durchstreichen und in der Spalte 12 der Sachverhalt kurz darzu-
legen. Ebendaselbst ist auch eine Bemerkung zu machen, wenn das Gericht den
Antrag des Beschwerdeführers verworfen hat (F. 172 St. P. O.).
Wird die Voruntersuchung eröffnet, so ist der in der Spalte Zu eingetragene
Tag zu durchstreichen und die Sache bei der Zählung nur als Voruntersuchung zu
behandeln.
2. Die Voruntersuchung.
Für die Voruntersuchung sind die Spalten 6. 7 und 8 bestimmt. Wird ein
Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung abgelehnt oder wird die Voruntersuchung
von Amtswegen eröffnet, so ist dies in der Spalte 12 zu bemerken.
3. Anträge und Beschlüsse nach beendetem Vorverfahren.
a. Für den Fall der Zuständigleil der Straskammer.
Der Antrag, welchen die Staatsanwaltschaft bei der Strafkammer slellt, ist
in Spalte 9 regelmäßig in einer der Formeln einzuschreiben, welche §. 196 Abs. 1.
St. P. O. angiebt.
Der auf diesen Antrag ergehende Beschluß wird, wenn er auf vorläufige Ein-
stellung lautet, in Sba 12 kurz bemerkt, sonst in Spalte 10 aufgenommen.
Ist gemäß §. 75 G. V. G. die Verhandlung und ECutscheidung der Sch
einem Scffengercht überwiesen oder ist das Hauptverfahren gemäß §. 207 St. P.
vor einem Schöffengericht eröffnet, so ist der Sitz des Gerichts Spalte 10 „ 3.
tragen und im leßteren Falle, um die Zählung zu erleichtern, zu unterstreichen.
Wird das Hauptverfahren vor dem Schwurgerichte oder der Strafkammer eröffnet,
so wird ebendaselbst die Nummer eingestellt, welche die Sache im Strafprozeß-
register führt.
In die Spalte 10b gehört auch der Beschluß, den Angeschuldigten außer Ver-
solgung zu setzen. Diese Spalte wird nicht benutzt, wenn bei mehreren, derselben
Person zur Last gelegten strafbaren Handlungen, auch nur wegen einer That, das
Hauptverfahren eröffnet wird. Das Gleiche gilt, wenn gegen eine Person das
Hauptversahren eröffnet wird, während das Vowerfahren gegen mehrere Personen
gerichlet war. a-