1879. 580t
20.
Register für — in Strafsfa
Das Megiste für einbe wird nach Fralilar. ’nr. 9 geführt. Die Nr. 9.
Spalten 1 bis 5 werden bei dem Eingange der Akten, die Spalten 6, 7, 8 nach
Beendigung der Berufungsinstanz ausgefüllt.
Die Ausfüllung der Spalten, welche die Art der Beendigung nachweisen
(6n, b. c), geschieht durch Einslellung des Buchstabens, welcher zur Bildung des
Aktenzeichens des Amtsgerichts (Spalte 25) verwendet ist. Es wird nur eine
Spalte beuutzt. Wird die Sache in der Berufungsinstanz auf verschiedene Art be-
endet, so bleibt Spalte Ge, und, wenn Urhheile verschiedener Art ergehen, Spalte Ga
unbenutzt. Die Fälle, in welchen das Verfahren ohne Urtheil beendet wird (siehe
3. B. Ss. 344, 363 St. P. O.), brauchen in der Spalte Bemerkungen nicht näher
bezeichnet zu werden.
Der Inhalt der Urtheile kann in verständlicher Abkürzung in dem Negister
notirt werden.
besne . 21. des Verfahrene
Die Schriften, welche die Wiederaufnahme eines durch echtskrästiges Urtheil
beschlossenen Verfahrens betreffen, sind zu den Akten zu nehmen, in welchen das
angegriffene Urtheil sich befindet.
Verordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung
der Haupwerhandlung, oder wird ohne Hauptverhandlung die Freisprechung erkannt
(6. 410 Abs. 2 und 8. 411 Abs. 1 und 2 St. P. O.), so ist die Sache von Neuem
in das betreffende Register einzutragen und bei der älteren und der neueren Nummer
unter Hinweis auf die andere Nummer die Wiederaufnahme zu bemerken. Das Er-
gebniß des Verfahrens ist in den ebenbezeichneten Fällen in die Geschästsübersicht
nach den Anforderungen des Formulars aufzunehmen.
8. 22.
ealster für Rechtsbülfesachen.
Die Schriften, welcher ein an die Staatsanwaltschaft greichtetes Ersuchen anderer Nr. 10
Behörden betrefsen, werden in das nach Formular Nr. 10 zu führende Register f —
Rechtshülfesachen eingetragen. Das Aktenzeichen wird gebildet, indem der Register-
nummer „K. II."“ vorgestellt wird. Aus den bei der Staatsanwaltschaft entstehenden
Schristen werden, soweit sie nicht zu den mitübersandten Akten gelangen, Blatt-
sammlungen gebildet.