590 1879.
Nach Erledigung des Ersuchens werden regelmähig alle sich darauf beziehenden
Schriftstücke der ersuchenden Behörde übersandt.
8. 23.
Liste der Ueberführungsstacke.
Die Liste der Ueberführungsstücke ist nach den im F. 38 der Geschäftsordnung
für die Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte gegebenen Vorschriften zu führen. Die
Annahme- und Ausgabeverfügungen können von dem Staatsanwalie oder dem Ge-
richte erlassen werden.
Vierler Abschnill.
8. 24.
Schlutzbe stimmungen.
Die allgemeinen Bestimmungen dieser Geschästsordnung §s. 1 bis 12 finden
auf alle Rechtsangelegenheiten Anwendung.
Für die nach den bisherigen Vorschristen zu erledigenden Sachen sind die jeßt
geltenden Bestimmungen über die Führung von Aktenregistern und Listen und die
sonsligen, den Bureaubeamten übertragenen Arbeiten auch ferner zu befolgen; es
finden jedoch dabei die Vorschriften, welche über die Vertheilung der Bureaugeschäfte
zwischen der Gerichtsschreiberei und dem Sekretariate in dem K. 14 dieser Geschäfts-
ordnung und in dem 8. 26 der Geschäftgordnung für die Gerichtsschreiberei des
Landgerichis gegeben sind, entsprechende Anwendung. Enistehen Zweisel, so haben
der Präsident des Oberlandesgerichts und der Ober-Staatsanwalt gemeinschaftlich Be-
stimmung zu treffen, ob die erwähnten Geschäfte durch die Gerichtsschreiberei oder
das Sekretariat zu erledigen sind.