Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

54 1879. 
Oberlandesgerichts durch den Oberstaatsamvalt unter entsprechender Berücksichtigung 
der in F. 13 aufgestellten Grundsätze kraft im Allgemeinen ertheilten Auftrags im 
Namen der betheiligten Staatoregierungen besetzt. 
Von jeder Erledigung einer solchen Stelle, sowie von jeder Wiederbesetzung 
ist den betheiligten Regierungen alobald Anzeige zu erstatten. 
. 18. 
Sämmtliche bei dem Oberlandesgerichte angestellte Beamte werden durch ihre 
Anstellung Staatsangehörige sämmtlicher zu dem Oberlandesgerichte vereinigten 
Staaten (vergl. §. 9 des Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und 
Staalsangehörigkeit vom I. Juni 1870). Sie sind den Gesetzen des Großherzog- 
thums Sachsen unterworfen. 
Für die auf dem Dienstverbande beruhenden Aechtsverhältuisse dieser Beamten 
insbesondere ist, insoweit nicht eiwas Anderes durch die Gesetzgebung des Deuischen 
Reichs geordnet wird, die im Großherzogthume Sachsen gegenwärtig geltende Ge- 
seßgebung über den Civilstaatsdienst sowie jede solche Abänderung derselben, welche 
die Zustimmung der betheiligten Staatsregierungen erhält, maßgebend. Die An- 
sprüche, welche die Gesetzgebung dem Grohherzogihum Sachsen gegen Großherzogl. 
Civilstaatsdiener und diesen gegen das Großherzogthum gewährt, slehen der Ge- 
sammtheit der bei dem Oberlandesgerichte betheiligten Staaten gegen die Beamten 
des Oberlandesgerichts und umgekehrt diesen gegen jene zu. Demzufolge erfolgt 
die Stellung zur Disposition, die Versetzung in den Ruhestand, die Entlassung aus 
dem Dienste 2c. nach Maßgabe der für die Civilslaalsdiener des Großherzogthums 
Sachsen bestehenden gesetzlichen Normen durch die Gesammtheit der betheiligten Re- 
gierungen (vergl. S. 21). 
Auch haben die Hinterbliebenen dieser Beamten Ansprüche auf das sogenannte 
Gnaden-Quartal und auf Willwen= bezüglich Waisen-Pensionen gegen die Gesammt- 
heit der bei dem Oberlandesgerichte betheiligten Staaten nach Maßgabe der im 
Großherzogthum Sachsen über die Pensionirung der Witlwen und Waisen ver- 
storbener Staatsdiener gegenwärlig geltenden Gesetzgebung. 
Alle auf Stellung zur Disposition, Versetzung in den Ruhestand, Dienstent- 
lassung u. s. w. der Beamten des Oberlandesgerichts, bezüglich auf Pensionirung 
ihrer Hinterbliebenen bezüglichen Dekrete und Neskripte werden von jeder einzelnen 
Regierung mit Bezugnahme auf die Beschlußfassung der Gesammtheit der betheiligten 
Regierungen stempel- und portofrei ausgefertigt.
	        
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