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Oberlandesgerichts durch den Oberstaatsamvalt unter entsprechender Berücksichtigung
der in F. 13 aufgestellten Grundsätze kraft im Allgemeinen ertheilten Auftrags im
Namen der betheiligten Staatoregierungen besetzt.
Von jeder Erledigung einer solchen Stelle, sowie von jeder Wiederbesetzung
ist den betheiligten Regierungen alobald Anzeige zu erstatten.
. 18.
Sämmtliche bei dem Oberlandesgerichte angestellte Beamte werden durch ihre
Anstellung Staatsangehörige sämmtlicher zu dem Oberlandesgerichte vereinigten
Staaten (vergl. §. 9 des Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und
Staalsangehörigkeit vom I. Juni 1870). Sie sind den Gesetzen des Großherzog-
thums Sachsen unterworfen.
Für die auf dem Dienstverbande beruhenden Aechtsverhältuisse dieser Beamten
insbesondere ist, insoweit nicht eiwas Anderes durch die Gesetzgebung des Deuischen
Reichs geordnet wird, die im Großherzogthume Sachsen gegenwärtig geltende Ge-
seßgebung über den Civilstaatsdienst sowie jede solche Abänderung derselben, welche
die Zustimmung der betheiligten Staatsregierungen erhält, maßgebend. Die An-
sprüche, welche die Gesetzgebung dem Grohherzogihum Sachsen gegen Großherzogl.
Civilstaatsdiener und diesen gegen das Großherzogthum gewährt, slehen der Ge-
sammtheit der bei dem Oberlandesgerichte betheiligten Staaten gegen die Beamten
des Oberlandesgerichts und umgekehrt diesen gegen jene zu. Demzufolge erfolgt
die Stellung zur Disposition, die Versetzung in den Ruhestand, die Entlassung aus
dem Dienste 2c. nach Maßgabe der für die Civilslaalsdiener des Großherzogthums
Sachsen bestehenden gesetzlichen Normen durch die Gesammtheit der betheiligten Re-
gierungen (vergl. S. 21).
Auch haben die Hinterbliebenen dieser Beamten Ansprüche auf das sogenannte
Gnaden-Quartal und auf Willwen= bezüglich Waisen-Pensionen gegen die Gesammt-
heit der bei dem Oberlandesgerichte betheiligten Staaten nach Maßgabe der im
Großherzogthum Sachsen über die Pensionirung der Witlwen und Waisen ver-
storbener Staatsdiener gegenwärlig geltenden Gesetzgebung.
Alle auf Stellung zur Disposition, Versetzung in den Ruhestand, Dienstent-
lassung u. s. w. der Beamten des Oberlandesgerichts, bezüglich auf Pensionirung
ihrer Hinterbliebenen bezüglichen Dekrete und Neskripte werden von jeder einzelnen
Regierung mit Bezugnahme auf die Beschlußfassung der Gesammtheit der betheiligten
Regierungen stempel- und portofrei ausgefertigt.