Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 55 
Durch die Behändigung, bezüglich Eröffnung auch nur eines Dekrets oder 
Neskrirts wird die Wirksamkeit der darin enthaltenen Verfügung begründet. 
19 
Keine der vertragschließenden Regierungen wird ohne vorgängige Zustimmung 
der übrigen einem Mitgliede oder anderen Beamten des gemeinschastlichen Ober- 
landesgerichts und der damit verbundenen Staaksanwaltschaft Titel, Ehrenzeichen, 
besondere Gehalte, Geschenke, Remunerationen oder Nebenämter verleihen. 
. 20. 
Das Aussichtsrecht über das Oberlandesgericht wird von der Gesammtheit der 
verkragschließenden Regierungen ausgeübt. Der dadurch bedingte Geschäftsverkehr 
wischen den betheiligten Regierungen und dem Oberlandesgerichte wird durch die 
Großherzoglich Sächsische Regierung vermittelt. Alle darauf bezüglichen Schrifistücke 
sind den übrigen betheiligten Negierungen in Abschrift mitzutheiten. Keinen Auf- 
schub leidende provisorische Maßregeln, sowie Verfügungen von untergeordneter Be, 
deutung, z. B. Verwilligung von kürzerem Urlaub, Ertheilung diensllicher Heiraths. 
Erlaubniß u. s. w. kann, falls dabei keine besonderen Bedenken obwalten, die ge- 
schäftführende Regierung selbsiständig treffen. Dasselbe gilt bezüglich der bei dem 
Oberlandesgerichte bestehenden Staatsanwaltschaft, unbeschadet der aus §F. 147 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes sich ergebenden Befugniß der Landesjustizverwaltung jedes 
einzelnen Staates, in den aus dem belressenden Staate erwachsenen Sachen der 
Staatsanwaltschaft dienstliche Anweisung zu ertheilen. 
4 e nach Bedürfniß treten von Zeit zu Zeit Kommissarien der betheiligten Re- 
Vierungen zusammen, um über Inspektionssachen und sonstige das Oberlandesgericht 
betreffende Angelegenheiten zu berathen und Beschluß zu fassen. Die Einladung 
zu einer solchen Kouferenz ersolgt durch die geschäftführende Regierung und hat zu 
ersolgen, wenn auch nur eine der betheiligten Regierungen solches beantragt. 
21 
In allen das Oberlandesgericht und dessen Personal betreffenden Angelegen- 
heilen, in welchen eine Meinungsverschiedenheit unter den betheiligten Regierungen 
heworkritt, welche nicht in anderer Weise gehoben werden kann, findet Abstimmung 
statt. wobei das Großherzogthum Sachsen drei Stimmen, die drei Herzogtbümer 
Sachsen je zwei Slimmen und die betheiligten Fürstenthümer je eine Stimme 
sühren. Das Ergebniß der Abstimmung, bei welcher absolute Stimmenmehrheit ent- 
scheidet, gilt als Beschluß der Gesammtheit der betheiligten Regierungen. 
Fürfll. Schw.-Rudolsl. Gesegsammlung XXXK. 10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.